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Asyl - Mitwirkungspflichten

Lexikon


Erklärung

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers sind in § 15 AsylVfG aufgelistet:

Eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht bei der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG: Danach sind Asylbewerber verpflichtet, Tatsachen und Beweise zur Begründung ihrer politischen Verfolgung vortragen.

Daneben bestehen folgende weitere Pflichten:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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