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JuraForum.deLexikonAAsyl - Mitwirkungspflichten 

Asyl - Mitwirkungspflichten

Lexikon


Erklärung

Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers sind in § 15 AsylVfG aufgelistet:

  • Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts
  • Ausführen der gesetzlichen und behördlichen Ausführungen
  • Abgabe des Passes oder Passersatzes an die zuständigen Behörden
  • Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen
  • Information der Behörde über die erforderlichen Angaben

Eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht bei der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG: Danach sind Asylbewerber verpflichtet, Tatsachen und Beweise zur Begründung ihrer politischen Verfolgung vortragen.

Daneben bestehen folgende weitere Pflichten:

  • Der Asylbewerber hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
  • Er ist verpflichtet, in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung mindestens sechs Wochen, höchstens drei Monate zu wohnen.
  • Der Asylbewerber hat während der Dauer des Asylverfahrens dafür zu sorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie anderer Behörden erreichen können.

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