JuraForum.de > Lexikon > A > Asyl - Mitwirkungspflichten
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers sind in § 15 AsylVfG aufgelistet:
Eine konkrete Mitwirkungspflicht besteht bei der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG: Danach sind Asylbewerber verpflichtet, Tatsachen und Beweise zur Begründung ihrer politischen Verfolgung vortragen.
Daneben bestehen folgende weitere Pflichten:
§ 15 AsylVfG
§ 10 AsylVfG
§ 22 AsylVfG
§ 25 AsylVfG
§ 47 Abs. 3 AsylVfG
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