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Politisch Verfolgte genießen gemäß Art. 16a GG in Deutschland grundsätzlich Asylrecht. Maßgeblich für die Entscheidung über einen Antrag auf Asyl ist die politische Einschätzung hinsichtlich des Landes, aus dem der Asylbewerber stammt. Antragsteller aus sicheren Drittstaaten können sich grundsätzlich nicht auf das Asylrecht berufen, sie müssen die behauptete Verfolgung besonders nachweisen.
Der im Grundgesetz verankerte Asylanspruch geht über den Anspruch des Völkerrechts hinaus.
Zuständig zur Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) mit dem Sitz in Nürnberg. Konkret zuständig ist gemäß § 14 AsylVfG die Außenstelle des Bundesamtes, die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung.
Im Jahr 2009 gingen bei dem Bundesamt 33.033 Asylanträge ein, dabei handelte es sich bei 27.649 um Asylerstanträge und bei 5.3841.468 um Asylfolgeanträge.
Das Asylverfahren hat im Wesentlichen folgenden Ablauf:
Mit der Meldung des Asylsuchenden an einer Grenze/Flughafen etc. wird dieser bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (z.B. keine Einreise aus sicheren Drittstaaten) an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt die Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, die nach einem bundesweiten Verteilungssystem unter Berücksichtigung der Steuereinnahmen und Bevölkerungszahlen der Bundesländer ermittelt wird.
Der Asylsuchende stellt dann bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sich in der Nähe einer jeden Aufnahmeeinrichtung befindet, einen Asylantrag. Die Daten des Asylbewerbers werden u.a. folgenden Prüfungen unterzogen:
Gemäß § 25 AsylVfG ist der Asylbewerber persönlich anzuhören. Er soll die Tatsachen und Beweise zur Begründung seiner politischen Verfolgung vortragen. Über die Anhörung wird ein Protokoll erstellt, das in die Heimatsprache des Asylbewerbers übersetzt wird und diesem ausgehändigt wird.
Der Sachbearbeiter trifft dann die Entscheidung über den Asylantrag auf der Grundlage der Anhörung sowie aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Sachbearbeiter zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Einholung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen verpflichtet.
Die Entscheidung ergeht schriftlich mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung. Eine ablehnende Entscheidung kann unmittelbar mit der Klage zum Verwaltungsgericht gemäß §§ 74 AsylVfG angegriffen werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach §§ 73 AsylVfG gilt nach dem Leitsatz des Urteils BVerwG 01.03.2012 - 10 C 10/11 "nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht."
AsylVfG
Art. 16a GG
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