JuraForum.de > Lexikon > A > Assessor
Jurist, der das 2. juristische Staatsexamen bestanden hat.
Mit Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens darf sich der Absolvent Jurist, mit Bestehen des zweiten Staatsexamens Volljurist oder Assessor nennen.
Früher wurde mit dem Anhang der Bezeichnung "Assessor" an die jeweilige Fachrichtung klargestellt, dass sich der jeweilige Beamte noch in der Probezeit befindet. Heute wird dies durch den Zusatz "z. A." (zur Anstellung) ausgedrückt.
Der BGH hat im April 2004 die lang diskutierte Frage bejaht, ob auch bei der Vertretung des Rechtsanwalts durch einen Assessor die rechtsanwaltlichen Gebühren in voller Höhe verlangt werden können, BGH 27.04.2004 - VI ZB 64/03.
Bei einer Mandatsabrechnung nach dem Inkrafttreten des RVG stellt sich die Frage nunmehr nicht mehr, da gemäß § 5 RVG die Rechtsanwaltsvergütung auch die Vertretung durch einen Assessor einschließt.
Juristenausbildungsgesetze (JAG) der einzelnen Bundesländer.
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