JuraForum.de > Lexikon > A > Artenschutz
Aufgabe des Artenschutzes ist der Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (Biotopschutz).
Mit der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Reform des Naturschutzrechts wurde auch der im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Artenschutz wie folgt verändert:
Ergänzend ist der Schutz für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.
Rechtsgrundlage des allgemeinen Artenschutzes sind die §§ 39 - 43 BNatSchG, in denen die verschiedenen Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zusammengefasst sind, beginnend mit den Regelungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, den Regelungen zu gebietsfremden Arten, aber auch den Vorgaben zum Vogelschutz an Energiefreileitungen sowie den Anforderungen an Zoos und Tiergehege.
§ 39 Absatz 1 und 2 BNatSchG gewährt einen Mindestschutz, der insbesondere allen nicht besonders geschützten, wild lebenden Tieren und Pflanzen zugutekommt.
In § 39 Absatz 3 BNatSchG ist die sogenannte Handstraußregelung erstmalig bundesgesetzlich normiert:
Danach darf jeder abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Das Recht zur Entnahme und Aneignung umfasst nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich angebaute Pflanzen, bei Forstkulturen auch nicht Pflanzen, die aus Naturverjüngung entstanden sind. Die Entnahme hat zur Schonung der Bestände der betroffenen Pflanzen, der übrigen Natur sowie des betreffenden Grundstücks pfleglich zu erfolgen.
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten aller wild lebenden Pflanzen wird durch § 39 Absatz 4 BNatSchG unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, die Holzernte in der Forstwirtschaft sowie forstliche Nebennutzungen, wie zum Beispiel die Gewinnung von Schmuckreisig, sind keine Entnahme wild lebender Pflanzen. Die Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter bleiben unberührt. Insbesondere die Entnahme wild lebender Pflanzen im Rahmen organisierter Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Berechtigten. Satz 2 enthält die Genehmigungskriterien, die an den Bestand der jeweiligen Pflanzenart am Ort der Entnahme sowie zusätzlich an den Naturhaushalt anknüpfen.
In § 40 Absatz 3 BNatSchG ist erstmals der Schutz der Natur vor invasiven Arten geregelt. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition in § 7 Absatz 2 Nummer 9 BNatSchG um Arten, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt.
Die Regelung verfolgt das Ziel, invasiven Arten möglichst frühzeitig entgegenzutreten; nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12274) ist die Eindämmung der von invasiven Arten ausgehenden Gefahr umso schwieriger, je weiter sie verbreitet sind. Bund und Länder sollen darum jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbringung noch nicht vorkommender invasiver Arten umgehend verhindern. Wenn invasive Arten sich bereits ausgebreitet haben, soll das Bemühen gegen eine weitere Ausbreitung und deren Auswirkungen möglichst fortgesetzt werden, allerdings nicht, soweit dies aussichtslos oder unverhältnismäßig ist.
Zum Schutz von Vogelarten sind gemäß § 41 BNatSchG neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
Auf internationaler Ebene ist das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 ("Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen", englische Abkürzung "CITES") von besonderer Bedeutung für den Artenschutz, das von derzeit 175 Staaten unterzeichnet wurde - darunter auch Deutschland, nicht aber z.B. Japan. Mit der Unterzeichnung haben sich die Staaten verpflichtet, das Abkommen in nationales Recht umzusetzen. Das Washingtoner Artenschutzabkommen hat daher auch in Deutschland innerstaatliche Verbindlichkeit.
Das Washingtoner Artenschutzabkommen gilt durch die "Verordnung 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft" unmittelbar auch für die EU-Mitgliedstaaten.
§§ 37 ff. BNatSchG
BArtSchV
© "Artenschutz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.