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JuraForum.deLexikonAArchitekt - Vollmacht 

Architekt - Vollmacht

Lexikon


Erklärung

In vielen Fällen wird mit der Bauausführung und/oder der Bauüberwachung ein Architekt beauftragt. Dabei ist der Umfang der Vollmacht zu bestimmen, da nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Generalvollmacht vorliegt.

Sofern die Bevollmächtigung - wie in den meisten Fällen - keine ausdrückliche Befugnisaufstellung enthält, muss nach der allgemeinen Regel der Umfang der Bevollmächtigung nach dem Empfängerhorizont ausgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung umfasst eine Architektenvollmacht grundsätzlich folgende Leistungen:

  • Erteilung von Zusatzaufträgen in geringerem Umfang
  • Erteilung von Weisungen an die ausführenden Firmen sowie Einforderung der Mängelbeseitigung
  • Durchführung der technischen Abnahme gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B

Die Vollmacht erfasst ohne eine ausdrückliche Regelung nicht:

  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
  • Anerkennung der Stundenlohnzettel
  • Abschluss von Vergleichen
  • rechtsgeschäftliche Abnahme

Allgemein erstreckt sich der Vollmachtsumfang auf die Erfüllung der technischen Aufgaben und nur im beschränkten Maße auf die Ausführung von rechtsgeschäftlichen Aufgaben.

Folge des Fehlens der Vertretungsmacht ist, dass der Architekt § 179 BGB nach der Ablehnung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Auftraggeber bzw. der rechtskräftigen Feststellung des Fehlens der Vertretungsmacht durch ein Gericht auf Erfüllung bzw. auf Schadensersatz haftet.

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