JuraForum.de > Lexikon > A > Architekt - Vollmacht
In vielen Fällen wird mit der Bauausführung und/oder der Bauüberwachung ein Architekt beauftragt. Dabei ist der Umfang der Vollmacht zu bestimmen, da nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Generalvollmacht vorliegt.
Sofern die Bevollmächtigung - wie in den meisten Fällen - keine ausdrückliche Befugnisaufstellung enthält, muss nach der allgemeinen Regel der Umfang der Bevollmächtigung nach dem Empfängerhorizont ausgelegt werden.
Nach der Rechtsprechung umfasst eine Architektenvollmacht grundsätzlich folgende Leistungen:
Die Vollmacht erfasst ohne eine ausdrückliche Regelung nicht:
Allgemein erstreckt sich der Vollmachtsumfang auf die Erfüllung der technischen Aufgaben und nur im beschränkten Maße auf die Ausführung von rechtsgeschäftlichen Aufgaben.
Folge des Fehlens der Vertretungsmacht ist, dass der Architekt § 179 BGB nach der Ablehnung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Auftraggeber bzw. der rechtskräftigen Feststellung des Fehlens der Vertretungsmacht durch ein Gericht auf Erfüllung bzw. auf Schadensersatz haftet.
Gesetzlich nicht geregelt.
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