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Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Der Beginn und das Ende der Arbeit richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag o.Ä.
Umkleide- oder Waschzeiten vor oder nach der Arbeit gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.
Nicht zur Arbeitszeit zählen die Ruhepausen, die von den durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Ruhezeiten zu unterscheiden sind.
Die Grenzen der Arbeitszeit ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Arbeitnehmer, es sei denn es handelt sich um
Die Verteilung bzw. Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausenzeiten, Schichtarbeit) kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts einseitig bestimmt bzw. geändert werden.
Bei der Bestimmung hat der Arbeitgeber die Grundsätze des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu beachten. Die Grundsätze des billigen Ermessens sind gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei hat der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange Rücksicht zu nehmen, soweit betriebliche Gründe oder schutzwürdige Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).
Der Arbeitnehmer hat jedoch in den folgenden Fällen einen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit:
Treffen die Vertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit oder erwähnen sie die Arbeitszeitverteilung nur in Teilen, gilt zunächst die bei Vertragsschluss betriebsübliche Arbeitszeit, die sich jedoch im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern kann. Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann. Das gilt auch dann, wenn die bei Vertragsschluss geltende betriebsübliche Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).
Besondere Vorgaben zur Verteilung der Arbeitszeit bestehen bei der Teilzeitarbeit.
Zu der Frage, ob die für einen längeren Zeitraum andauernde Überschreitung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine erhöhte Arbeitszeit führt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 folgende Grundsätze aufgestellt:
"Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden."
Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien (auch konkludent) voraus. Dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird.
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt (BAG 11.07.2006 9 AZR 519/05).
Die von dem Arbeitnehmer nicht gewünschte oder akzeptierte Erhöhung / Reduzierung der vereinbarten Arbeitzeit kann nur im Rahmen einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Der Arbeitnehmer kann eine Reduzierung seiner Arbeitszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen der Teilzeitarbeit erreichen.
Die Zulässigkeit einer befristeten Erhöhung / Reduzierung der Arbeitzeit als einzelne Arbeitsbedingung bestimmt sich nach § 307 BGB und nicht nach den §§ 14 ff. TzBfG, siehe insofern den Beitrag "Befristetes Arbeitsverhältnis".
Der Betriebsrat hat im Bereich der Arbeitszeit folgende Mitbestimmungsrechte:
ArbZG
FPersV
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
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