JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitsvorgang
Die Einteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Arbeitsvorgänge ist neben der Stellenbewertung einer der beiden wichtigsten Voraussetzungen der Eingruppierung.
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT / § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten für den Bereich Bund/Kommunen gemäß § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund auch nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin ihre Gültigkeit.
Ausnahmen sind in § 17 Absatz 2 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 2 TVÜ-Bund geregelt. So gelten z.B. Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Arbeitnehmer (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07).
Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften steht noch nicht fest.
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT/BAT-O / § 12 TV-L gibt folgende Definition der Arbeitsvorgänge: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten wie z.B. Akten anlegen), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."
Die dann folgenden Beispiele (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz) können insofern verwirren, als dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. Die Aufgaben werden erst dann zu einem Arbeitsvorgang, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten handelt, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Das Bundesarbeitsgericht ist von Anfang an der in der Protokollnotiz vorgegebenen Definition nicht gefolgt und hat zur Bildung von Arbeitsvorgängen folgende (verbindliche) Vorgaben aufgestellt:
Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03).
Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, d.h. zu einem anderen Arbeitsergebnis führende Tätigkeiten sind in verschiedene Arbeitsvorgängen aufzugliedern (BAG 23.9.2009 - 4 AZR 220/08).
Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind folgende Grundsätze zwingend zu beachten:
Tätigkeiten, die nach der Entgeltordnung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, können nicht mit Tätigkeiten, die nur die Anforderungen an schwierigere Tätigkeiten erfüllen, in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Wichtig ist insbesondere, dass die eigentlich zur Stelle gehörenden Aufgaben von den dem Stelleninhaber zwar ebenfalls zugewiesenen, aber nicht eigentlich zur Stelle gehörenden Aufgaben zu trennen sind:
Der Sachbearbeiter Inventarisierung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
Arbeitsvorgang 1: Inventarisierung des von der Hochschule erworbenen oder hergestellten beweglichen Anlagevermögens gem. der Landeshaushaltsordnung
Arbeitsvorgang 2: Verwaltung der Budgets zweier Kostenstellen.
Arbeitsvorgang 3: Planung und Durchführung der Beschaffung von IT-Hard- und Software im Rahmen der freien Vergabe.
Hier entspricht nur der Arbeitsvorgang 1 den zur Stelle gehörenden Aufgaben. Die Aufgaben der Arbeitsvorgänge 2 und 3 sind zwar dem Stelleninhaber ebenfalls von der Leitung übertragen (was im Einzelfall von dem Stellenbewerter zu prüfen ist), sie dienen aber nicht dem eigentlichen Ziel der Stelle, d.h. der Inventarisierung, und sind daher in gesonderten Arbeitsvorgängen aufzuführen.
Allgemeine Begriffe, wie z.B. Mitarbeiten, Bearbeiten, Koordinieren etc. sind nicht zu verwenden. Sie sind zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, was der Mitarbeiter genau macht. Dies ist aber zur Bewertung der Stelle unabdingbar.
Im Folgenden einige Beispiele von in Stellenbeschreibungen üblichen Formulierungen, die aber eingruppierungsrechtlich unbrauchbar sind:
Der Stellenbewerter muss sich einen Einblick von den Aufgaben des Stelleninhabers machen können. Dies ist mit diesen unbestimmten Ausdrücken nicht möglich.
Am Ende eines jeden Arbeitsvorgangs sind die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigerweise benötigten Fachkenntnisse aufzuführen. Auch hier liegen viele Fehlerquellen:
Werkvertragsrecht, Erziehungshilfe des SGB VIII
Siehe insofern den Beitrag "Arbeitsvorgang - Beispiele".
§ 12 TV-L
§ 22 Abs. 2 S. 2 BAT
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