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Die Einteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Arbeitsvorgänge ist neben der Stellenbewertung einer der beiden wichtigsten Voraussetzungen der Eingruppierung.
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT / § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe erfüllen.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten für den Bereich Bund / Kommunen gemäß § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund auch nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin ihre Gültigkeit.
Ausnahmen sind in § 17 Absatz 2 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 2 TVÜ-Bund geregelt. So gelten z.B. Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Arbeitnehmer (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07).
Für den Bereich Länder gilt: Seit dem 01.01.2012 gilt die neue Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A). Die Eingruppierungsgrundsätze des BAT wurden in den §§ 12 f. TV-L übernommen.
Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT/BAT-O / § 12 TV-L gibt folgende Definition der Arbeitsvorgänge: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangstätigkeiten wie z.B. Akten anlegen), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen."
Die dann folgenden Beispiele (unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz) können insofern verwirren, als dass es sich dabei grundsätzlich nicht um Arbeitsvorgänge, sondern um Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs handelt. Die Aufgaben werden erst dann zu einem Arbeitsvorgang, wenn es sich um wiederkehrende Tätigkeiten handelt, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Unter einem Arbeitsvorgang i.S.v. § 22 Abs. 2 BAT / § 12 TV-L ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03).
Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an, d.h. zu einem anderen Arbeitsergebnis führende Tätigkeiten sind in verschiedene Arbeitsvorgängen aufzugliedern (BAG 23.9.2009 - 4 AZR 220/08).
Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Gericht einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die jeweiligen Begriffe verkannt wurden, ob bei ihrer Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder ob die Beurteilung unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 19.05.2010 - 4 AZR 912/08).
Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind folgende Grundsätze zwingend zu beachten:
Falsch: Bearbeiten des Jahresabschlusses
Richtig: Erstellen des Lageberichts (Darstellung der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft sowie der bestehenden Risiken) und des Prognoseberichts als Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
Tätigkeiten, die "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern, können nicht mit Tätigkeiten, die nur die Anforderungen an schwierigere Tätigkeiten erfüllen, in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Allgemeine Begriffe, wie z.B. Mitarbeiten, Bearbeiten, Koordinieren etc. sind nicht zu verwenden. Sie sind zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, was der Mitarbeiter genau macht. Dies ist aber zur Bewertung der Stelle unabdingbar.
Im Folgenden einige Beispiele von in Stellenbeschreibungen üblichen Formulierungen, die aber eingruppierungsrechtlich unbrauchbar sind:
Der Stellenbewerter muss sich einen Einblick von den Aufgaben des Stelleninhabers machen können. Dies ist mit diesen unbestimmten Ausdrücken nicht möglich.
Am Ende eines jeden Arbeitsvorgangs sind die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigerweise benötigten Fachkenntnisse aufzuführen.
Siehe insofern den Beitrag "Arbeitsvorgang - Beispiele".
§ 12 TV-L
§ 22 Abs. 2 S. 2 BAT
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