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Arbeitsvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer.

Das Arbeitsvertragsrecht ist nicht einheitlich geregelt: Neben den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen gelten die vielfältigen Normen des Arbeitsrechts. Einige Grundsätze des Arbeitsverhältnisses sind in die §§ 105 ff. GewO eingefügt worden.

2. Form

Der Arbeitsvertrag kann formlos abgeschlossen werden, allerdings sind bei einem formlosen Abschluss nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Vertragsschluss die in dem Gesetz genannten wesentlichen Vertragsbestandteile mitzuteilen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zumindest die Befristungsabrede zwingend schriftlich niederzulegen, der Formzwang des anderen Teils des Arbeitsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Daneben können die Parteien die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbaren. Die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform kann auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein.

3. Probezeit

Eine Probezeit kann auf zwei Wegen vereinbart werden:

Sie kann als ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist automatisch endet, sofern die Parteien keinen weiteren Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Üblich ist der zweite Weg: Die Parteien vereinbaren ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das mit einer Probezeit beginnt, innerhalb derer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können.

4. Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In der Praxis handelt es sich bei fast allen Arbeitsverträgen um vorformulierte Arbeitsverträge.

Enthält der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Klausel, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, d.h. sein Direktionsrecht erweitert werden soll, so verstößt eine derartige Klausel jedenfalls dann gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht durch eine entsprechende Formulierung gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05).

Die Vereinbarung einer Schriftformklausel unterliegt bestimmten Anforderungen.

5. Inhalt

5.1 Einseitige Änderung der Vergütung

Die formularmäßige Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung durch einseitige Bestimmung zu ändern oder von ihr abzuweichen, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, es sei denn

a)
die Änderung / Abweichung ist unter der Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers zumutbarund
b)
die möglichen Widerrufsgründe sind in der Vereinbarung genannt (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers usw.).

Nach dem Urteil BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 ist die Änderung / Abweichung dann zumutbar, wenn dem Arbeitnehmer zumindest die tarifliche bzw. die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber einer Änderungskündigung nicht umgangen wird. Dies setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25-30 % der Gesamtvergütung erfasst. Die reduzierbaren Bestandteile der Vergütung müssen so genau wie möglich beschrieben sein.

Scheitert die Wirksamkeit der Vergütungsänderung lediglich an der Nennung der Widerrufsgründe in dem Vertrag, so ist die Klausel nicht unwirksam, sondern die Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Eine Klausel, nach der der Arbeitgeber übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt widerrufen kann, ist unwirksam.

5.2 Vertragsstrafe

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen (anders als in allgemeinen Verträgen) grundsätzlich zulässig (BAG 04.03.2004 - 8 AZR 196/03).

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag ist dann keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn der gesamte Vertragstext ein einheitliches Schriftbild hat, keinerlei drucktechnische Hervorhebungen enthält und die Vertragsstrafe auch nicht versteckt bei anderen Themen eingeordnet ist.

Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach § 134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll.

Das BAG hat in der Entscheidung BAG 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 zur zulässigen Höhe der Vertragsstrafe festgestellt, dass es keinen Grundsatz gibt, nach dem ein Bruttomonatsentgelt die absolute Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe darstellt.

5.3 Arbeitsverhinderung

Die in § 616 BGB normierte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

5.4 Bezugnahme auf Tarifvertrag

In einem Arbeitsvertrag kann im Rahmen einer tariflichen Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart werden.

6. Regelung der Überstunden

Nach der Rechtsprechung (BAG 01.09.2010 - 5 AZR 517/09) ist eine Regelung zur pauschale Vergütung von Überstunden/Mehrarbeit "nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. (...) Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss."

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Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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