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Professionelle Zusammenführung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Rechtsgrundlage der staatlichen Arbeitsvermittlung ist das SGB III.
Nachdem das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit entfallen ist, kann eine Arbeitsvermittlung auch durch Private betrieben werden. Voraussetzung ist die Anzeige der Tätigkeit bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO.
Rechtsgrundlage der privaten Arbeitsvermittlung sind die §§ 296 - 298 SGB III. Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss die Höhe der Vergütung bestimmen. Die Einforderung eines Vorschusses ist unzulässig, da der Anspruch auf die Vergütung nur bei einer erfolgreichen Vermittlung besteht.
Die vereinbarte Vergütung darf höchstens 2.000,00 EUR betragen. Ist der Arbeitssuchende noch nicht länger als drei Monate arbeitslos, ist die Höhe der Vergütung auf 1.500,00 EUR begrenzt. Für die Vermittlung von Au-Pair-Stellen darf höchstens 150,00 EUR verlangt werden.
Bei der Vermittlung von Auszubildenden ist der Arbeitsvermittler nur berechtigt, von dem Arbeitgeber eine Vergütung zu verlangen. Für den Auszubildenden ist die Vermittlung kostenfrei zu erbringen.
Der Vermittlungsvertrag ist gemäß § 297 SGB III in den folgenden Fällen unwirksam
Sofern eine unzulässige höhere Vereinbarung vereinbart wurde, ist die Vergütungsvereinbarung insgesamt unwirksam. Eine Reduzierung der Vergütung auf die zulässige Höhe findet nicht statt (BGH 18.03.2010 - III ZR 254/09).
Seit dem 01.04.2012 können Arbeitssuchende Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine erhalten (§ 45 Abs. 4 SGB III).
Die Vergabe von Vermittlungsgutscheinen gemäß § 421g SGB III a.F. ist zum 31. März 2012 ausgelaufen.
Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers wird im Rahmen der Ermessensausübung nunmehr allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die starren Voraussetzungen für die Erlangung des vormaligen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert haben, entfielen zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung. Darüber hinaus wird der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos waren.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt u.a. zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Wenn es für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, kann die Agentur für Arbeit nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6277) mehrere Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine mit unterschiedlichen Maßnahmezielen an die Förderberechtigten ausgeben. Mit der Ausgabe des Gutscheins erteilt die Agentur für Arbeit eine Förderzusage.
Im Falle der ausschließlich erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung muss der Agentur für Arbeit der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Träger erst nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorgelegt werden. Damit wird zugleich klargestellt, dass Beginn und Abschluss durch den Vermittlungserfolg definiert werden und es sich hierbei insoweit nicht um eine klassische Maßnahmeteilnahme handelt.
Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
Staatliche Arbeitsvermittlung: SGB III
Private Arbeitsvermittlung: §§ 296 - 298 SGB III
§ 45 SGB III
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