Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort der Arbeitstätigkeit ereignen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben sein. Wegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle.
Die Teilnahme an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung wird als eine private Tätigkeit angesehen.
2. Umfang des Versicherungsschutzes
2.1 Allgemein
Als Wegeunfälle anerkannt sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII aufgeführten Tatbestände:
a)
Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit.Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen bzw. dem Erreichen der Hausaußentür des Wohngebäudes oder der Garage, wenn diese durch das Hausinnere zu erreichen ist. Wenn die Garage nur durch Verlassen des Hauses zu erreichen ist, besteht auch innerhalb der Garage Versicherungsschutz.Versichert ist auch ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss.
b)
Eine Abweichung von dem direkten Weg ist bei Vorliegen der folgenden Gründe versichert:
Wenn Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners aus/in die Betreuung/Schule gebracht/abgeholt werden.Als Kinder gelten die in § 56 SGB I aufgeführten Personen."Die Voraussetzung "wegen seiner ... beruflichen Tätigkeit" kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Elternteil eine versicherte Tätigkeit ausübt und das Kind fremder Obhut anvertraut. Der Wortlaut der Vorschrift ("wegen") sowie Sinn und Zweck der Norm verlangen vielmehr, dass das Kind fremder Obhut mit der Handlungstendenz anvertraut wird, die versicherte Tätigkeit ausüben zu können. Nicht erfasst werden daher die Fälle, in denen das Kind unabhängig davon in fremde Obhut verbracht wird, ob der Versicherte seine Beschäftigung alsbald aufnehmen will, beispielsweise zur Ausübung eines Hobbys des Kindes. In solchen Fällen kann das Zurücklegen eines Weges dem Versicherten nur eine Gelegenheit dafür bieten, das Kind aus anderen Gründen als der Tätigkeit des Versicherten fremder Obhut anzuvertrauen" (BSG 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R).
Wenn eine Fahrgemeinschaft besteht:Bei einer Fahrgemeinschaft besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Fahrer eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit dieser eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Entscheidend ist die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften (sukzessive Fahrgemeinschaften) vom Versicherungsschutz erfasst (BSG 12.01.2010 - B 2 U 36/08).
c)
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII wird der Versicherungsschutz auf die Kinder erweitert, wenn diese wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden.
Das Kind eines Versicherten geht nach dem Schulschluss zu einer Tagesmutter.
d)
Versichert sind auch sogenannte Heimfahrten von Arbeitnehmern die nur am Wochenende nach Hause fahren und während der Woche in einer Zweitwohnung nahe der Arbeitsstelle wohnen.
2.2 Verlassen des direkten Weges
2.2.1 Allgemein
Problematisch ist der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur oder von der Arbeit unterbricht bzw. verlässt. Dabei sind nach der Rechtsprechung folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
2.2.2 Unterbrechungen des Arbeitsweges
Zur Frage des Weiterbestehens des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges / Heimweges aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründen, hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil BSG 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:
Während einer Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem Heimweg von der Arbeit rechnet zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann.
Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus.
Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird.
Nicht mehr festgehalten wird an der vorherigen Rechtsprechung, dass der Versicherungsschutz trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, d.h. bevor er ein Geschäft betritt oder in eine Seitenstraße einbiegt.
Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung hat das BSG ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes bejaht, wenn kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z.B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind (BSG 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R).
2.2.3 Dritter Ort
Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit, sondern sucht zunächst einen anderen Aufenthaltsort (Arztpraxis, Autowerkstatt etc.) auf, so wird dieser Aufenthaltsort Dritter Ort genannt. Dabei muss die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zu oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgelegten Weg stehen. Charakteristisch ist, dass der Dritte Ort sich nicht auf dem Weg zur Arbeit befindet, sondern dass der Arbeitnehmer gänzlich oder teilweise eine andere Richtung einschlagen muss.
Die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Jahre 1998 klargestellt. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a)
Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort länger als zwei Stunden, ist nur der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz gedeckt. Der dritte Ort tritt dann an die Stelle des Wohngebäudes als Ausgangsort. Der Weg vom Wohngebäude zum dritten Ort ist in diesen Fällen ein privater Weg, der nicht gesetzlich unfallversichert ist.
b)
Dauert der Aufenthalt nicht länger als zwei Stunden, steht der Weg insgesamt solange unter dem Versicherungsschutz, als dass der Versicherte seinen normalen Arbeitsweg benutzt. Der dritte Ort wird in diesem Fall nicht zum Ausgangsort. Die Abweichung zur Erreichung des dritten Ortes ist also nicht versichert, der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohngebäudes als Ausgangsort. Erreicht der Versicherte von dem dritten Ort wieder seinen normalen Arbeitsweg, untersteht er wieder dem Versicherungsschutz.
Die oben dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für Wege von der Arbeitsstelle zum Wohnort.
BSG 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R (Kein dritter Ort, wenn Endpunkt bereits erreicht war)
BSG 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R (Verkehrsunfall eines Schülers auf dem Nachhauseweg)
BSG 18.10.1994 - 2 RU 31/92
BSG 25.06.1992 - 2 RU 31/91
BSG 12.06.1990 - 2 RU 31/89
BSG 06.12.1989 - 2 RU 5/89
BSG 06.04.1989 - 2 RU 69/87
BSG 26.03.1986 - 2 RU 7/85
Dahm: Schadensminderungspflichten beim Wegeunfall des Versicherten unter besonderer Berücksichtigung von Rehabilitationsmaßnahmen; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2010, 434
Eichenhofer/Wenner: Kommentar zum SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung; 1. Auflage 2011
Hassel/Gurgel/Otto: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht; 3. Auflage 2011
Kummer: Das sozialgerichtliche Verfahren; 3. Auflage 2012
Louven: Der Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 1877
Marburger: Unfallanzeige des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers; Der öffentliche Dienst - DÖD 2011, 121
Marschner: Der Arbeits- und Wegeunfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes; Betrieb und Wirtschaft - BuW 2003, 521
Plagemann/Radtke-Schwenzer: Aktuelle Entwicklungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung; Neue Juristische Rechtsprechung - NJW 2012, 1552