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JuraForum.deLexikonAArbeitsunfall - Berufskrankheit 

Arbeitsunfall - Berufskrankheit

Lexikon


Erklärung

Erkrankung infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit.

Die Berufskrankheit muss infolge der beruflichen Tätigkeit auftreten, d.h. sie muss einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zur Tätigkeit aufweisen können.

Eine Kausalitätsprüfung ist aber entbehrlich, da nur solche Berufskrankheiten anerkannt sind, die in der Berufskrankheitenverordnung bzw. deren Anlage enumerativ aufgezählt sind. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 2 SGB VII geregelt. Danach kann die Erkrankung eines Versicherten, die (noch) nicht in der Berufskrankheitenverordnung aufgezählt ist, nur dann anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt sind.

Die Beschränkung der Berufskrankheiten auf die in der Verordnung genannten ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform anerkannt worden.

So genannte arbeitsbedingte Krankheiten, bei denen die Arbeitsumstände nur eine Krankheitsursache sind, gelten nicht als Berufskrankheiten.

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