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JuraForum.deLexikonAArbeitsunfall 

Arbeitsunfall

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Arbeitsunfall ist ein Personenschaden eines Arbeitnehmers, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht und einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.

Voraussetzungen der Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind gemäß § 8 SGB VII:

  • Die Verrichtung des Versicherten ist zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang).Versichert sind Tätigkeiten, die den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt sind, unerheblich ist ob sie tatsächlich einen objektiven Nutzen bringen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Versicherten dienen der privaten Sphäre und unterliegen auch dann nicht dem Versicherungsschutz, wenn sie während der Arbeitszeit und/oder mit Billigung des Arbeitgebers ausgeführt werden.Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R).
  • Diese Verrichtung hat zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt.Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt (BSG 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R).
  • Das Unfallereignis hat einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität).

    Dagegen ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens - die haftungsausfüllende Kausalität - nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Rente (LSG Hessen, 17.02.2009, L 3 U 292/03).

Von der Unfallversicherung geschützt sind auch Personen, die - ohne zum Betrieb zu gehören oder Arbeitnehmer zu sein - für kurze Zeit wie Arbeitnehmer tätig sind, also Arbeiten übernehmen, die sonst von den Beschäftigten ausgeübt werden.

Als Arbeitsunfälle gelten auch solche Körperschädigungen, die sich bei Botengängen im Auftrag des Vorgesetzten ereignen, ebenso bei Unfällen, die sich bei Betriebsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausflügen ereignen.

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer Verletzung während des Betriebssports als Arbeitsunfall siehe "Gesetzliche Unfallversicherung".

2. Ausschluss

Kein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen ereignet, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen werden. Liegt ein Verschulden jedoch überwiegend aufseiten des Betriebes, wie etwa bei ungewohnt glattem Boden oder verdorbenem Essen, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum.

Auch Unfälle, die sich zwar auf dem Betriebsgelände ereignen, aber keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen, wie z.B. der private Besuch eines Kollegen während der Freizeit, fallen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Verschulden

Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Versicherten an.

Auch Arbeitsunfälle, die erst durch ein gefahrschaffendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers verursacht werden (Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften / Arbeitnehmerschutzvorschriften), unterliegen dem Versicherungsschutz, wenn der Versicherte ausschließlich betriebsbedingte Zwecke verfolgte.

Der Versicherungsschutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch eine von dem Arbeitnehmer selbst geschaffene Gefahr ausgeht.

Aber: Der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht. Auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht. Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Dabei hat das Bundessozialgerichts stets klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, die selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (BSG 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R).

Der Versicherungsschutz ist jedoch ganz oder teilweise für Unfälle zu versagen, die der Versicherte sich vorsätzlich zugezogen hat oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.

4. Alkohol

Bei unter Alkoholeinfluss stehenden Geschädigten ist zu unterscheiden:

Stand der Verletzte unter Vollrausch oder wies bei einer geringeren Alkoholkonzentration erhebliche Reaktions- und Handlungsmängel auf, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. War der Verletzte alkoholisiert, zeigte aber kein alkoholbedingtes Fehlverhalten, ist ein Arbeitsunfall vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung gedeckt.

Bei Unfällen bei der beruflich veranlassten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht Versicherungsschutz, wenn der Fahrer zwar nicht mehr verkehrssicher, aber noch relativ kontrolliert das Fahrzeug führen konnte und der Alkoholeinfluss nicht die einzige Unfallursache war.

Dies wirkt sich wie folgt auf die Beweislast aus: Der ursächliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden und der versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich ein anspruchsbegründendes Merkmal. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Nichtbeweisbarkeit zulasten des Versicherungsträgers geht.

Sind andere Unfallursachen durch den Versicherten nicht beweisbar, greift die Rechtsprechung mithilfe eines Anscheinsbeweises auf die allgemeine Lebenserfahrung zurück, nach der der Alkoholeinfluss alleiniger Grund für die Unfallverursachung war.

5. Haftungsausschluss

Siehe den Beitrag "Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung".

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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