JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitsschutz Lärm
Der Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm und Vibrationen (Presslufthammer etc.) ist Teil des technischen Arbeitsschutzes:
Die gesundheitsschädigende Wirkung von Lärm wird durch Schichtarbeit, Zeitdruck sowie den individuellen Gesundheitszustand des Arbeitsnehmers gesteigert.
Dauerhafter Lärm kann zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen, die neben Gehörschäden Auswirkungen hat u.a. auf das Herz- und Kreislaufsystem (Verengung der Blutgefäße, Schwindelgefühl, Wahrnehmungsstörungen), die Konzentrationsfähigkeit, den Stoffwechsel. Bei Lärm über 120 dB(A) wird das Gehör unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen. Lebensbedrohlich wird Lärm bei einer Überschreitung eines Pegels von 150 dB (A).
In der Europäische Union sind ca. ein Drittel der Beschäftigten gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt. In Deutschland ist Lärmschwerhörigkeit die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit. Im Jahr 2004 gab es 42.000 anerkannte lärmbedingte Rentenfälle.
Die Europäische Union hat zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren durch Lärm und Vibrationen die folgenden zwei Richtlinien erlassen, in denen Mindestanforderungen festgelegt wurden, die von den Mitgliedstaaten in das nationale Recht umzusetzen waren:
Der Inhalt der Richtlinien ist mit dem Erlass der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in das deutsche Recht umgesetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber orientierte sich bei der Umsetzung im Wesentlichen an dem Inhalt der Richtlinien und hat von seiner Möglichkeit zur Erweiterung keinen Gebrauch gemacht. Nur in zwei Fällen wurden die Grenzwerte herabgesenkt.
Der Schutzbereich der Verordnung erstreckt sich gemäß § 1 LärmVibrationsArbSchV auf den Schutz der Beschäftigten vor den tatsächlichen sowie den möglichen Gefährdungen durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
In § 2 LärmVibrationsArbSchV werden die der Verordnung zugrunde liegenden Begriffe definiert:
Der Bezugswert für die Grenzwerte zur Bemessung einer Beeinträchtigung ist der medizinische Begriff der Exposition, d.h. der Zeitraum, währenddessen der Arbeitnehmer dem Lärm bzw. den Vibrationen ausgesetzt ist.
Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Aufgabe wird für den Bereich Lärm und Vibrationen in § 3 LärmVibrationsArbSchV konkretisiert:
Es werden gemäß § 6 LärmVibrationsArbSchV für Lärm folgende Auslösewerte (Grenzwerte) festgelegt:
Wird der obere Auslösewert überschritten, so muss der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 5 LärmVibrationsArbSchV ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und umsetzen. Wird der untere Auslösewert trotz der Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 LärmVibrationsASchV nicht eingehalten, so hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen persönlichen Gehörschutz nach der Maßgabe der Anforderungen des § 8 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV zur Verfügung zu stellen.
Die Expositionsgrenzwerte bzw. die Auslösewerte für Vibrationen sind in § 9 LärmVibrationsArbSchV festgelegt. Sie differenzieren danach, ob die Vibration nur den Hand-Arm-Bereich erfasst oder sich auf den ganzen Körper erstreckt.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Unterweisung sowie arbeitsmedizinischen Vorsorge folgende Pflichten:
LärmVibrationsArbSchV
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