JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitsschutz
Als Arbeitsschutz wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die dem Schutz der Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder der Gefährdung ihres Lebens dienen.
Es wird zwischen dem sozialen und dem technischen Arbeitsschutz unterschieden:
Die grundlegenden Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes sind im Arbeitsschutzgesetz niedergelegt. Daneben bestehen eine Vielzahl konkreter Gesetze und Verordnungen, so u.a. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze wird einerseits von den Gewerbeaufsichtsämtern und den Technischen Überwachungsvereinen, andererseits von den Berufsgenossenschaften kontrolliert.
Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter.
Eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes tritt dagegen schon früher ein. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.
Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Grundsätzlich begründet diese Vorschrift nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers.
Ein privatrechtlicher Erfüllungsanspruch des Klägers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung setzt deshalb voraus, dass § 5 Abs. 1 ArbSchG durch § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht transformiert wird.
Die von § 5 Abs. 1 ArbSchG begründete Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist zur Transformation durch § 618 Abs. 1 BGB geeignet.
Aber: § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber einen Handlungs- und damit einen Beurteilungsspielraum. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gefährdungsbeurteilung nach den von ihm vorgegebenen starren Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird (BAG 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06).
Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel - ASR) konkretisiert.
Die vormals und teilweise gegenwärtig noch geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien gelten nur noch bis zur Bekanntmachung der entsprechenden Arbeitsstätten-Regel, längstens jedoch bis zum 31.12.2012, fort.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
ArbSchG
ArbStättV
ASiG
BildscharbV
LasthandhabV
OStrV
MuSchArbV
§§ 80, 89 BetrVG
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