JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitslosenversicherung Selbstständige
Grundsätzlich besteht für einen Unternehmer im Falle der Insolvenz des Betriebes keine soziale Absicherung. Davon bestehen zwei Ausnahmen:
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nutzen können folgende Personenkreise:
Seit dem 01.01.2011 ist ein gelegentliches Unterschreiten von geringer Dauer des wöchentlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsumfangs unbeachtlich. Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis klargestellt und dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer schwankende Beschäftigungszeiten haben können.
Voraussetzungen der Versicherungsmöglichkeit für Selbstständige sind gemäß § 28a Abs. 2 SGB III:
Der Antrag muss gemäß § 28a Abs. 3 SGB III innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.
Dabei beginnt seit dem 01.01.2011 das Versicherungspflichtverhältnis nicht erst mit der Antragstellung, sondern der Antrag wirkt auf den längstens drei Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück.
Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Antrag müssen die die Antragsvoraussetzungen belegenden Schriftstücke beigefügt sein.
Die Aufnahme der (selbstständigen) Tätigkeit bzw. der Pflegetätigkeit kann durch die Gewerbeanmeldung, Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers, eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer oder eine Bescheinigung des Finanzamtes, Bescheinigungen der Pflegekasse etc. nachgewiesen werden.
Gemäß § 28a Abs. 4 SGB III ruht das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht nach § 25 f. SGB III oder eine Versicherungsfreiheit nach § 27 SGB III (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt.
Dies ermöglicht die unbürokratische Wiederaufnahme der freiwilligen Weiterversicherung, wenn zwischenzeitlich ein anderer Versicherungspflichttatbestand, etwa ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Phase der Kindererziehung, nur vorübergehend eingetreten ist.
Es besteht für alle Versicherten eine einheitliche Beitragshöhe. Unterschieden wird lediglich zwischen West- und Ostdeutschland.
Für das Jahr 2012 besteht folgende monatliche Beitragshöhe (Bezugsgröße der Sozialversicherung):
Die Beiträge können monatlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden.
Die Höhe der ausgezahlten Leistungen bestimmt sich gemäß § 152 Absatz 1 SGB III nach dem Gehalt der letzten Beschäftigung, sofern der Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.
In den anderen Fällen wird der Leistungsberechnung gemäß § 152 Absatz 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich nach der Qualifikationsstufe des Versicherungsnehmers richtet.
Sofern ein Selbstständiger aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes hat, wird dieser höhere Anspruch gezahlt. Die Ansprüche werden nicht addiert.
Die Dauer des Leistungsbezugs richtet sich nach den Beitragsmonaten und entspricht den Regelungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 147 SGB III). Danach besteht folgende Regelung:
| Versicherungspflichtiger Zeitraum in Monaten: | Vollendung bestimmter Mindestlebensjahre: | Anspruchsdauer in Monaten: |
|---|---|---|
| 12 | ./. | 6 |
| 16 | ./. | 8 |
| 20 | ./. | 10 |
| 24 | ./. | 12 |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
§ 28a SGB III
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