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Seit dem 01.01.2005 ist die Arbeitslosenhilfe entfallen. An ihre Stelle ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende getreten, die auch als Arbeitslosengeld II bezeichnet wird.
Im Folgenden wird die bis zum 31.12.2004 gültige Rechtslage dargestellt:
Das SGB III gewährte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Zuständig waren die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld hatte Vorrang vor der Arbeitslosenhilfe, die keine Versicherungsleistung war, sondern aus Steuermitteln bezahlt wurde. Anspruchsvoraussetzungen waren:
An der Stelle des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld konnte auch eine beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwölf Monate für mindestens 150 Kalendertage stehen, sog. originäre Arbeitslosenhilfe.
Die Arbeitslosenhilfe wurde grds. zeitlich unbefristet gezahlt, sollte jedoch höchstens 12 Monate gewährt werden. Die Anspruchshöhe der Arbeitslosenhilfe bestimmte sich nach dem bisher bezogenen Nettoeinkommen und betrug davon 53 %, mit Kind 57 %.
Gesetzlich nicht mehr geregelt.
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