JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitslosengeld II - Freibeträge
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und gleichzeitig erwerbstätig sind, bestehen bestimmte Freibeträge bei der Anrechnung ihres durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens sowie der Berücksichtigung ihres Vermögens.
Mit der für diesen Bereich am 1. April 2011 in Kraft getretenen SGB II-Reform wurden die Grundlagen des bei dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigenden Einkommens zusammenhängend in den §§ 11 - 11b SGB II geregelt:
§ 11 SGB II enthält die allgemeinen Grundsätze, § 11b SGB II bestimmt, welche Beträge bei der Berechnung von dem Einkommen abzusetzen sind und in § 11a SGB II ist eine Aufzählung über Geldleistungen enthalten, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Allgemein bestehen folgende Freibeträge:
Wie das bzw. welches anzurechnende Einkommen und Vermögen des Leistungsempfängers im Einzelnen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V).
Arbeitnehmer sollen davor geschützt werden, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht an ihrem zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitert:
Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 SGB II das sämtliche vorhandene Vermögen aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, wobei die in § 12 Abs. 2 SGB II aufgeführten Freibeträge bestehen.
Wer während seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig privat für das Alter vorgesorgt hat, soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/507) nicht während einer verhältnismäßig kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit auf Teile davon zurückgreifen müssen. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge soll dies auch für Ansprüche gelten, mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde.
Hierzu wurden in § 12 Absatz 2 SGB II die Freibeträge für das Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wesentlich erhöht:
SGB II
Alg II-V
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