Der zur Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II berechtigte Personenkreis ist in § 7 SGB II geregelt:
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 7 Absatz 2 SGB II auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Personen, so z.B. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte.
Die Auslegung des Begriffs des "dauernd getrennt lebenden Ehegatten" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe i.S. des § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt eine solche i.S. des § 1353 BGB sein.
Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft i.S. einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft sowie eine Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. Erforderlich ist vielmehr ein Wille zur Änderung des einvernehmlich gewählten Ehemodells (BSG 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R).
Eine Bedarfsgemeinschaft erfasst auch die im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Diese erhalten 80 % der Regelleistung.
Der Bezug einer anderen Wohnung als der elterlichen Wohnung ist für diesen Personenkreis von dem kommunalen Träger nur zu unterstützen, wenn er dies zuvor zugesichert hat. Andernfalls ist der Träger nicht zur Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet. Die Zusicherung ist aus den in § 22 Abs. 5 SGB II aufgeführten schwerwiegenden Gründen zwingend zu erteilen.
2. Hilfebedürftigkeit
2.1 Allgemein
Gemäß § 9 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt vor, wenn er seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, insbesondere nicht
durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen,
aus dem zu berücksichtigenden Vermögen,
durch Angehörige,
durch die Inanspruchnahme von Trägern anderer Sozialleistungen.
2.2 Zu berücksichtigendes Vermögen
Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 SGB II das sämtliche vorhandene Vermögen aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, wobei die in § 12 Abs. 2 SGB II aufgeführten Freibeträge bestehen.
Nur die in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen, so u.a.:
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II - angemessenes Kraftfahrzeug:Es wird nur ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft anerkannt.Ein Kraftfahrzeug wird nach der Rechtsprechung bis zu einem Verkehrswert in Höhe von ca. 7.500,00 EUR als angemessen angesehen (BSG 06.09.2007 - B 14/07 AS 66/06).
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - Hausgrundstück / Eigentumswohnung von angemessener Größe:Nach dem Urteil LSG Baden-Württemberg 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER B ist bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstücks / der Eigentumswohnung der Wert unerheblich, entscheidend ist allein die Größe der Wohnung.In dem Urteil BSG 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R hat das Bundessozialgericht folgende Grundsätze aufgestellt:
Für Eigentumswohnungen besteht bei einer Belegung der Wohnung mit zwei Personen eine Grenze von 80 qm.
Angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses ist die angemessene Größe bei Häusern zu erhöhen. Es wurde hier keine absolute Grenze festgelegt, aber ein Haus mit einer Wohnfläche von 91,89 qm noch für angemessen gehalten.
Aus der nach der Wohnfläche beurteilten Angemessenheit des Hauses folgt nicht ohne Weiteres, dass die Grundstücksgröße angemessen ist. Das kann nur dann der Fall sein, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können. Bei einer Grundstücksgröße von 1.003 qm besteht regelmäßig Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist. Soweit dies verneint wird, ist zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt.
§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II - Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde:In der Entscheidung BSG 06.09.2007 - B 14/07 AS 66/06 hat das Bundessozialgericht für die Verwertung von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen zwar keine festen Grenzwerte festgesetzt, aber folgende Grundsätze erlassen:
Die Verwertung einer privaten Rentenversicherung bei einem Verlust von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen ist nicht hinzunehmen.
Die Verwertung einer Lebensversicherung bei einem Verlust von 12,9 % gegenüber den eingezahlten Beträgen ist noch nicht als offensichtlich unwirtschaftlich zu betrachten.
3. Leistungen
Es werden folgende Leistungen gewährt:
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß der §§ 14 - 18 SGB II
Zahlung des Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 19 - 27 SGB II:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB IIZiel der nach § 20 SGB II zu gewährenden Regelleistungen ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Bedürftigen, insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und der Bedarfe des täglichen Lebens.Die Regelbedarfe entsprechen den Beträgen der Anlage zu § 28 SGB XII und werden zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst:Für das Jahr 2012 gelten die in der RBH-Bek 2012 genannten Regelbedarfe.
Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB IILeistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (siehe dazu BSG 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R).
Darlehensgewährung gemäß § 24 SGB II
die Zusätzliche Leistung für die Schule
Zahlung des Sozialgeldes für die nichterwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
4. Pflichten des Leistungsempfängers
Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss gemäß § 2 SGB II aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Er ist verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß § 15 SGB II eine Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung sind:
Die Leistungen der Agentur für Arbeit an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit.
Die Bemühungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit.
Die Eingliederungsvereinbarung ist alle sechs Monate zu aktualisieren.
Ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, so muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte jede ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen. Eine Beschäftigung gilt jedoch erst dann als zumutbar, wenn das tarifliche oder ortsübliche Entgelt gezahlt wird und die Kinderbetreuung sichergestellt ist.
5. Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Es bestehen für das Arbeitslosengeld II bestimmte Freibeträge.
6. Sanktionen
Kommt es zu einer Pflichtverletzung des Leistungsempfängers des Arbeitslosengeldes II, können Sanktionen verhängt werden.
Groth/Siebel-Huffmann: Das neue SGB II; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1105
Groth: Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2294
Groth/Hohm: Die Rechtsprechung des BSG zum SGB II; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2335
Kopp: Arbeitslosengeld II. Das Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2006, 2783
Müller: Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung; 5. Auflage 2008
Müller: Der Übergang von Unterhaltsansprüchen und Rückgriff gegen Angehörige beim Bezug von Arbeitslosengeld II; Familie Partnerschaft Recht - FPR 2005, 428
Strick: Ansprüche alter und neuer Unionsbürger auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2182