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Arbeitslosengeld II

Lexikon


Erklärung

1. Anspruchsberechtigte

Der zur Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II berechtigte Personenkreis ist in § 7 SGB II geregelt:

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 7 Absatz 2 SGB II auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Personen, so z.B. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte.

Die Auslegung des Begriffs des "dauernd getrennt lebenden Ehegatten" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe i.S. des § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt eine solche i.S. des § 1353 BGB sein.

Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft i.S. einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft sowie eine Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. Erforderlich ist vielmehr ein Wille zur Änderung des einvernehmlich gewählten Ehemodells (BSG 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R).

Eine Bedarfsgemeinschaft erfasst auch die im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Diese erhalten 80 % der Regelleistung.

Der Bezug einer anderen Wohnung als der elterlichen Wohnung ist für diesen Personenkreis von dem kommunalen Träger nur zu unterstützen, wenn er dies zuvor zugesichert hat. Andernfalls ist der Träger nicht zur Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet. Die Zusicherung ist aus den in § 22 Abs. 5 SGB II aufgeführten schwerwiegenden Gründen zwingend zu erteilen.

2. Hilfebedürftigkeit

2.1 Allgemein

Gemäß § 9 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt vor, wenn er seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, insbesondere nicht

2.2 Zu berücksichtigendes Vermögen

Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 SGB II das sämtliche vorhandene Vermögen aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, wobei die in § 12 Abs. 2 SGB II aufgeführten Freibeträge bestehen.

Nur die in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen, so u.a.:

3. Leistungen

Es werden folgende Leistungen gewährt:

4. Pflichten des Leistungsempfängers

Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss gemäß § 2 SGB II aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Er ist verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Eingliederungsvereinbarung ist gemäß § 15 SGB II eine Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung sind:

Die Eingliederungsvereinbarung ist alle sechs Monate zu aktualisieren.

Ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich, so muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte jede ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen. Eine Beschäftigung gilt jedoch erst dann als zumutbar, wenn das tarifliche oder ortsübliche Entgelt gezahlt wird und die Kinderbetreuung sichergestellt ist.

5. Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Es bestehen für das Arbeitslosengeld II bestimmte Freibeträge.

6. Sanktionen

Kommt es zu einer Pflichtverletzung des Leistungsempfängers des Arbeitslosengeldes II, können Sanktionen verhängt werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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