JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitslosengeld
Rechtsgrundlage des Arbeitslosengeldes sind die §§ 136 ff. SGB III. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes hat folgende Voraussetzungen:
Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und eigene Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit unternimmt. Das Arbeitslosengeld ist die Entgeltersatzleistung für das Arbeitsentgelt.
Arbeitslosigkeit besteht gemäß § 138 Abs. 3 SGB III auch dann, wenn der Arbeitssuchende als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Gelegentliche Überschreitungen bleiben unberücksichtigt. Mehrere Arbeitsverhältnisse werden zusammengerechnet.
Die Arbeitslosmeldung kann grundsätzlich formlos erfolgen, aber sie muss persönlich ausgeführt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die schriftliche Meldung sowie die Einbehaltung einer Durchschrift für den Arbeitnehmer. Sie ist bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Die Meldung bei einer unzuständigen Agentur wahrt nicht die Frist. Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (bei der Pressestelle der Bundesagentur zu erhalten) wahrt aber die Arbeitslosmeldung bei einer unzuständigen Agentur die Frist, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit am nächsten Werktag nachholt. Über diese Möglichkeit hat die unzuständige Agentur den Arbeitnehmer zu informieren.
Der Arbeitssuchende muss jederzeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:
Für Arbeitssuchende besteht kein gesetzlich festgelegter Urlaubsanspruch. Nach dem Urteil BSG 10.08.2000 - B 11 AL 101/99 besteht jedoch ein Urlaubsanspruch von drei Wochen.
Die Agentur für Arbeit hat gemäß § 37 Abs. 2 SGB III eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitssuchenden abzuschließen, in der u.a. die Eigenbemühungen sowie deren Nachweis durch den Arbeitssuchenden festgelegt werden. Die Eingliederungsvereinbarung ist zunächst für sechs Monate abzuschließen und sodann laufend zu aktualisieren.
Die Frist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten erfüllt sein muss, kann sich gemäß § 142 f. SGB III um Zeiten der Kindererziehung etc. verlängern.
Die Anspruchshöhe richtet sich gemäß § 149 SGB III nach dem bisher bezogenen Nettoeinkommen und beträgt derzeit grds. 60 %, mit mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind 67 %. Die die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussenden Faktoren ergeben sich aus den §§ 150 ff. SGB III.
Die Anspruchsdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld bestimmt sich nach der Länge der vorhergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeiten und dem Alter des Versicherten. Es bestehen gemäß § 147 Abs. 2 SGB III folgende Stufen:
| Versicherungspflichtiger Zeitraum in Monaten: | Vollendung bestimmter Mindestlebensjahre: | Anspruchsdauer in Monaten: |
|---|---|---|
| 12 | ./. | 6 |
| 16 | ./. | 8 |
| 20 | ./. | 10 |
| 24 | ./. | 12 |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
Die zur Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führenden Ansprüche sind in den § 148 SGB III abschließend aufgeführt.
Zu ihnen gehört u.a. die verspätete Meldepflicht. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, den Arbeitnehmer auf seine Meldepflichten hinzuweisen.
Nach dem Grundsatzurteil BSG 25.05.2005 - B 11a 61/04 erfordert die Anspruchskürzung ein Verschulden des Arbeitnehmers, an dem es fehlt, wenn der Arbeitnehmer seine Meldepflicht aufgrund der nicht erfüllten Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht kannte.
Der Arbeitnehmer hat nach dem Urteil LAG Hamm 07.09.2004 - 19 Sa 1248/04 jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser ihm entgegen seiner Pflicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht auf die Meldepflicht nach § 38 SGB III hingewiesen hat.
Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestände:
Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hat folgende Wirkungen; Ausnahmen bestehen nur für den Bereich der Sperrzeit:
Im Falle einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung des Arbeitssuchenden wird das Arbeitslosengeld gemäß § 146 SGB III für einen Zeitraum von sechs Wochen weitergezahlt. Anschließend erhält der Arbeitssuchende das Krankengeld.
Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erlischt nach § 161 SGB III, wenn Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängt wurden sowie wenn der Anspruch innerhalb von vier Jahren seit seiner Entstehung nicht geltend gemacht wurde.
Der Arbeitgeber kann nach dem Ausspruch einer Kündigung bei älteren Arbeitnehmern zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet sein.
Während der Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme kann die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes gesichert werden.
Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt und hat dieser aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht, so besteht folgende Rechtslage:
Der Rechtsanwalt sollte insbesondere bei der Vereinbarung einer Abfindung im Rahmen eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrages beachten, dass der Arbeitgeber bei einer entsprechenden Überleitungsanzeige der Agentur für Arbeit berechtigt ist, die Abfindung um die Ansprüche der Agentur für Arbeit zu kürzen.
Zur Vermeidung von Regressansprüchen des Mandanten empfiehlt es sich, eine Formulierung zu wählen, nach der die Abfindung nicht um Ansprüche der Agentur für Arbeit gekürzt werden kann.
§§ 136 ff. SGB III
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