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Zwangsmaßnahmen in einem Tarifkonflikt zur Erreichung eines bestimmten Tarifabschlusses.
Zulässige Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer sind:
Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber sind:
Während der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Vergütung. Ansprüche, die nicht auf der Arbeitsleistung, sondern auf dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses beruhen, bleiben aber bestehen. Dies gilt z.B. für Sonderzahlungen, die für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Die streikenden Arbeitnehmer erhalten Vergütung aus der Streikkasse der Gewerkschaften. Es wird grundsätzlich weder Arbeitslosengeld noch sonstige staatliche Unterstützung gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen, der Arbeitgeber braucht jedoch keinen Beitrag zu leisten. Es besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Arbeitgeber ist bei der Teilnahme des Arbeitnehmers an zulässigen Arbeitskampfmaßnahmen nicht berechtigt, arbeitsrechtliche Konsequenzen auszusprechen.
Die Zahlung von Streikbruchprämien ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass die Prämie vor oder während des Arbeitskampfes zugesagt bzw. gezahlt wurde (BAG 13.07.1993 - 1 AZR 676/92). Unzulässig ist aber die Zahlung einer Streikbruchprämie, die gegen das am Ende eines Arbeitskampfes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Maßregelverbot verstößt.
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
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