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JuraForum.deLexikonAArbeitsgerichtlicher Rechtsstreit 

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Lexikon


Erklärung

1. Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen: Dem Arbeitsgericht (I. Instanz), dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) und dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz).

2. Verfahrensarten

In der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehen folgende Verfahrensarten:

  • Urteilsverfahren
  • Beschlussverfahren
  • Einstweiliger Rechtsschutz

Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist das Beschlussverfahren ein vom Urteilsverfahren unabhängiges Verfahren, die beiden Verfahrensarten schließen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig aus bzw. es handelt sich um gänzlich unterschiedliche Verfahrensarten.

3. Gerichtsstand

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (Gerichtsstand) bestimmt sich gemäß § 29 ZPO nach dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG nach dem Arbeitsort.

Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/7716) zu § 48 Abs. 1a ArbGG ist der Ort maßgeblich, an dem der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Erfolgt die Erbringung der Arbeitsleistung gewöhnlich an mehreren Orten, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Arbeitsleistung überwiegend erbracht wird. Dies kann auch der Ort sein, an dem die Arbeit gemessen an der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses erst kurzzeitig geleistet wurde, wenn auf der Grundlage des Arbeitsvertrages an diesem Ort die Arbeitsleistung bis auf Weiteres verrichtet werden soll. Der gewöhnliche Arbeitsort ändert sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung vorübergehend an einem anderen Ort erbringt.

Kann ein Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ermittelt werden, z.B. weil Tätigkeiten vertragsgemäß in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind, ist gemäß § 48 Abs. 1a S. 2 ArbGG auf den Ort abzustellen, von dem aus der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Wohnort kann Arbeitsort sein, wenn dort mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden, z.B. wenn ein Außendienstmitarbeiter zu Hause seine Reisetätigkeit für den ihm zugewiesenen Bezirk plant oder Berichte schreibt. Kein Arbeitsort ist gegeben, wenn sich z.B. ein Montagearbeiter oder ein Kraftfahrer im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.

4. Postulationsfähigkeit

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Rechtsanwaltszwang. Jede Partei kann sich selbst vertreten, einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsbevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

5. Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht eines Arbeitsgerichtsprozesses unterscheidet sich von der eines Zivilprozesses: Im Falle des Unterliegens wird die Partei in der ersten Instanz nicht durch das Gericht verpflichtet, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen. Jede Partei bezahlt die Kosten des eigenen Anwalts. Die unterlegene Partei hat aber, wie im Zivilprozess, die gesamten oder die anteiligen Gerichtskosten zu zahlen.

Obsiegt die in der ersten Instanz unterlegene Partei in der weiteren Instanz, so sind die gegnerischen Anwaltskosten der ersten Instanz auch nicht in der zweiten Instanz zu übernehmen.

6. Gütetermin

Der erste Gerichtstermin in einem Arbeitsgerichtsprozess ist ein Gütetermin, der nur durch den hauptberuflichen Richter wahrgenommen wird. Der Richter wird versuchen, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu bewegen.

Dabei kann der Richter mit Zustimmung der Parteien einen zweiten Gütetermin festsetzen. Grund ist, dass den Parteien zwischen den Güteterminen ein längerer Zeitraum zum Überdenken der Gütevorschläge gegeben werden soll.

Scheitern die Gütetermine, wird die mündliche Verhandlung durch die Beteiligten vorbereitet.

7. Berufung

Gegen das Urteil der ersten Instanz kann innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des Urteils, Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

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