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Arbeitsgericht

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Erklärung

Erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht.

Es werden folgende Verfahren vor dem Arbeitsgericht als erste Instanz des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits unterschieden:

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Rechtsanwaltszwang. Jede Partei kann sich gemäß § 11 ArbGG selbst vertreten, einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsbevollmächtigten (z.B. Gewerkschaftssekretär) mit der Vertretung beauftragen.

Das Arbeitsgericht entscheidet als Kammer, die mit einem Arbeitsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist.

Der Anwendungsbereich des Urteilsverfahren ist in § 2 ArbGG, der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens in § 2a ArbGG enumerativ aufgeführt. Urteilsverfahren und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus, d.h. wenn das Urteilsverfahren anwendbar ist, kann die Streitigkeit nicht gleichzeitig auch im Beschlussverfahren zu erörtern sein. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren besteht vor allem in der Prozessführung:

Im Urteilsverfahren herrscht der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses, d.h. die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinn notwendigen Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Fehlen Tatsachen oder können sie nicht bewiesen werden, so geht dies zu Lasten der jeweiligen Partei.

Nach dem Einreichen der Klage im Urteilsverfahren bei dem Gericht wird diese durch das Gericht an den Beklagten weitergeleitet. Dann wird durch den Richter der Termin zur Güteverhandlung festgesetzt.

Scheitern der oder die Gütetermin/e, wird die mündliche Verhandlung durch die Beteiligten vorbereitet. Wenn Rechtsanwälte beteiligt sind, werden diese in Schriftsätzen (erneut) ihre Ansicht zu den gegebenen Tatsachen oder zu der Rechtslage vortragen, der Richter wird möglicherweise Zeugen laden.

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