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Die in § 16d SGB II geregelten Arbeitsgelegenheiten sind Ersatztätigkeiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches II.
Arbeitsgelegenheiten dienen der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und insoweit der Erzielung von Integrationsfortschritten. Sie sollen Vermittlungshemmnisse abbauen und die Chancen auf eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. Die in Arbeitsgelegenheiten verrichteten Tätigkeiten müssen bestimmte gesetzlich normierte Voraussetzungen erfüllen, damit erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihnen zugewiesen werden können.
Bei den Arbeitsgelegenheiten muss es sich um zusätzliche Arbeiten handeln, die im öffentlichen Interesse liegen. Arbeitsgelegenheiten dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen und nicht den Wettbewerb verzerren:
Grundsätzlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Können diese Personen jedoch keine Arbeit finden, so sind gemäß § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten zu schaffen.
Die zuvor in § 16d S. 2 a.F. niedergelegte Pflicht, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wurde zum 31.03.2012 aufgehoben. Die Übergangsvorschrift für laufende Arbeitsgelegenheiten ist in § 443 SGB III geregelt.
Mit der Ausführung der Arbeitsgelegenheiten wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet, jedoch sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes und des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auch die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften bzw. der einschlägigen Rechtsprechung des Arbeitsrechts. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (25.08.2005 - 75 Ca 10146/05) handelt es sich um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wobei der Leistungsberechtigte als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
§ 16d SGB II
§ 443 SGB III
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