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Das Recht der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für die Bezieher von Arbeitslosengeld II ist in den §§ 16 - 16g SGB II geregelt:
Zunächst wird in § 16 SGB II aufgeführt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingesetzt werden können und welche Abweichungen von den im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten.
Zur Ermöglichung der Eingliederung in die Arbeit werden bei Vorliegen der Voraussetzungen die in § 16a SGB II aufgeführten kommunalen Eingliederungsleistungen gewährt. Sie umfassen neben der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und/oder eine Suchtberatung.
Mit dem Einstiegsgeld wird gemäß § 16b SGB II neben der Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Praxis bisher vor allem die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert. Details sind in der Einstiegsgeld-Verordnung geregelt.
Zusätzlich können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben gemäß § 16c SGB II mit Leistungen zur Eingliederung gefördert werden, um eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit zu erreichen und somit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern.
Von den SGB II-Leistungsträgern ist zu beurteilen, ob die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden kann. Bei Personen, die bereits seit Längerem selbstständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten angemessen sein. Da Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit im SGB II regelmäßig unter schwierigen Bedingungen erfolgen, bedarf es bei Existenzgründern eines größeren Spielraums. Bei dieser Personengruppe sollte daher ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt werden.
Die Arbeitsgelegenheiten sind in § 16d SGB II geregelt.
Die Instrumente der Arbeitslosenförderung versagen oftmals bei langzeitarbeitslosen Personen, die zusätzlich besondere Vermittlungshemmnisse aufweisen. Mit der in § 16e SGB II geregelten Hilfe soll auch bei diesen Personengruppen durch eine gezielte Förderung eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen.
Die in § 16e SGB II geregelte Förderung von langzeitarbeitslosen Personen wurde zum 01.04.2012 neu gestaltet. Die Vorschrift verbindet das Instrument der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante mit den Leistungen zur Beschäftigungsförderung zu einem neuen Instrument der Förderung von Arbeitsverhältnissen. Maßgeblich für die Förderung sind die mangelnden Chancen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Inhalt der in § 16e SGB II geregelten Förderung ist die finanzielle Bezuschussung von Arbeitgebern für die Einstellung von ihnen zugewiesenen Arbeitnehmern.
Die geförderten Arbeitsverhältnisse sind mit Ausnahme der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig. Eine Förderung ist möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Vorschrift ermöglicht die Förderung auf Antrag des Arbeitgebers. Die Förderung ist durch ein Budget begrenzt. Höchstens 5 % der nach auf ein Jobcenter entfallenen Eingliederungsmittel können für die Förderung von Arbeitsverhältnissen eingesetzt werden.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und kann bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss muss der verminderten individuellen Leistungsfähigkeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entsprechen und ist dementsprechend geringer als die Obergrenze festzulegen, wenn die Leistungsfähigkeit höher eingeschätzt wird. Die über den Zuschuss hinaus gehenden Kosten des Arbeitsverhältnisses sind vom Arbeitgeber zu tragen, der hierfür auch Drittmittel einsetzen kann. Eine aufstockende Förderung durch die Agentur für Arbeit, beispielsweise durch Maßnahmekostenpauschalen, ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6277) nicht möglich. Bewilligung und Festlegung des monatlichen Förderbetrags sind entsprechend den Regelungen zum Eingliederungszuschuss vorzunehmen.
§ 16e Abs. 3 SGB II regelt die Voraussetzungen der Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Bei der Zuweisung handelt es sich um ein konkretes Vermittlungsangebot, ein Arbeitsverhältnis wird damit nicht begründet. Eine Förderung für nicht zugewiesene Leistungsberechtigte ist nicht möglich. Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses ist gegenüber den übrigen Eingliederungsleistungen nachrangig. Die Nachrangigkeit stellt sicher, dass nur diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuschussgeförderte Arbeitsverhältnisse eingehen, die auf absehbare Zeit voraussichtlich keine Chance haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nicht geförderten Arbeitsplatz zu finden:
§§ 16 - 16g SGB II
ESGV
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