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JuraForum.deLexikonAArbeitsförderung junge Arbeitslose 

Arbeitsförderung junge Arbeitslose

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Trotz des Aufschwungs am Arbeitsmarkt ist die Arbeitslosenquote von Jugendlichen und jungen Menschen insbesondere bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses wie einer geringen Bildung, einer gesundheitlichen Einschränkung und bei Bestehen einer Langzeitarbeitslosigkeit immer noch überdurchschnittlich hoch.

Mit den folgenden arbeitsmarktpolitischen Instrumenten sollen die Vermittlungschancen dieser Personengruppe weiter verbessert werden.

Daneben bestehen Maßnahmen zur konkreten Berufsausbildungsförderung.

2. Einstiegsqualifizierung

Ziel der in § 54a SGB III geregelten Einstiegsqualifikation ist die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.

Die Förderung besteht in der Bezuschussung von Arbeitgebern, die die Einstiegsqualifizierung durchführen. Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 216,00 EUR gezahlt, zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden. Die Dauer der Förderung beträgt sechs bis zwölf Monate. Es handelt sich dabei nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis.

Voraussetzungen der Förderung sind:

  • Die Einstiegsqualifikation wird auf der Grundlage eines Vertrages gemäß § 26 BBiG durchgeführt.
  • Sie dient der Vorbereitung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf.
  • Sie wird in Vollzeit ausgeführt, es sei denn wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen ist dem Teilnehmer nur eine Teilzeittätigkeit möglich.

Mit der Einstiegsqualifizierung gefördert werden können:

  • Bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber, die aus individuellen Gründen nur eingeschränkte Vermittlungsperspektiven haben und die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben.
  • Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen.
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.

3. Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

Träger von Maßnahmen können gemäß § 74 SGB III Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.

4. Ausbildungsbegleitende Hilfen

Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maßnahmen für förderungsbedürftige junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen.

Rechtsgrundlage ist § 75 SGB III.

Ausbildungsbegleitende Hilfen sind

  • Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
  • zur sozialpädagogischen Begleitung.

5. Eingliederungszuschuss

Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen des eingestellten Bewerbers in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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