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JuraForum.deLexikonAArbeitsentgelt ohne Arbeit 

Arbeitsentgelt ohne Arbeit

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Erklärung

Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Fortzahlung dessen Lohns von der Arbeit freistellen, wenn der Arbeitnehmer

  • während der Arbeitszeit
  • aus persönlichen oder in seiner Person liegenden Gründen
  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
  • an der Ausübung seiner Arbeitsleistung gehindert ist.

Die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit muss für den Arbeitnehmer unzumutbar geworden sein. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden, für die fehlende Zeit Urlaubstage einzusetzen. Als Ausnahmevorschrift ist die Regelung eng auszulegen.

Die Freistellungspflicht ist in den folgenden Fällen anerkannt:

  • Tod oder schwere Verletzung eines nahen Angehörigen
  • Geburt eines Kindes
  • Gerichtliche/polizeiliche Termine (Zeuge)
  • Schöffentätigkeit
  • Arztbesuche, wenn eine Verlegung des Termins in die arbeitsfreie Zeit nicht möglich ist
  • Erkrankung eines Kindes

Bei in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten zahlt diese bei der Erkrankung eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen dem betreuenden, berufstätigen Elternteil Krankengeld. Der Arbeitgeber ist dann von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit.

Nicht anerkannt sind:

  • Ausfall von Bussen/Straßenbahnen
  • private Prüfungen
  • Verspätungen aufgrund der Wetterverhältnisse

Die Vergütungspflicht aufgrund der persönlicher Arbeitsverhinderung ist abdingbar.

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