JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeits-Rechtsschutz
Der Arbeits-Rechtsschutz ist in folgenden Rechtsschutz-Versicherungsverträgen enthalten:
Der Arbeits-Rechtsschutz umfasst grundsätzlich den Versicherungsnehmer und seinen Ehe- oder Lebenspartner. Ist der Lebenspartner jedoch noch mit einem Dritten verheiratet, besteht nach der Ansicht einiger Gericht kein Versicherungsschutz, da eine bestehende Ehe einer neuen Lebenspartnerschaft entgegensteht. Dies wird von den Rechtsschutzversicherern im Einzelfall kulanter gehandhabt. Daneben unterliegen auch minderjährige sowie unverheiratete, volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr bzw. bis zur erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (nicht Ausbildungsverhältnis, Praktikum etc) dem Versicherungsschutz.
Inhaltlich erstreckt sich der Arbeits-Rechtsschutz auch bei Selbstständigen nur auf die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer der mitversicherten Personen.
Der Versicherungsnehmer übt eine selbstständige Tätigkeit aus, seine Ehefrau eine Angestelltentätigkeit. Dann besteht auch bei dem Abschluss des Ehemanns eines Privat-Rechtsschutzes für Selbstständige für die Ehefrau Versicherungsgschutz zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältrnissen bzw. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Auch der Versicherungsnehmer selbst hat Versicherungsschutz für eine neben seiner Selbstständigkeit ausgeübte Angestelltentätigekeit.
Der Arbeits-Rechtsschutz umfasst gemäß § 2b ARB 2008/2000/94 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich der dienst- und versorgungsrechtlichen Ansprüche.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Das ist im Gegensatz zum Individualarbeitsrecht das Recht zum Abschluss von Gesamtvereinbarungen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, wie z.B. das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitskampfrecht etc.
Zu beachten ist aber, dass der Rechtsschutz für Ansprüche besteht, die der Arbeitnehmer für sein individuelles Arbeitsverhältnis aus kollektiven Vereinbarungen, wie z.B. Tarifverträgen, herleitet.
Der Arbeitnehmer macht geltend, er sei aufgrund seiner übertragenden Aufgaben nach der Vergütungsgruppe IVa BAT B/L einzugruppieren.
Durch den Ausdruck "Arbeitsverhältnis" werden nicht nur Ansprüche aus einem (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrag, sondern z.B. auch Ansprüche aus faktischen Arbeitsverhältnissen erfasst. Dabei handelt es sich um ein durchgeführtes Arbeitsverhältnis, dem ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Faktische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für die Vergangenheit als wirksam anzusehen.
Arbeitsverhältnisse sind abzugrenzen von Selbstständigen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Ein Rechtsschutzversicherungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis liegt daher u.a. nicht vor bei:
Ein Anspruch ist hingegen gegeben bei:
Ausschlaggebend ist, dass der geltend gemachte Anspruch bzw. Rechtsschutzfall seine Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hat bzw. der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs in dem Arbeitsverhältnis liegt. Indiz dafür ist, ob der Anspruch in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fällt. Dies ist in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 ArbGG geregelt.
Der BGH hat mit dem Urteil BGH 19.11.2008 - IV ZR 305/07 die lang umstrittene Frage entschieden, ob ein einen Rechtsschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur in Aussicht stellt bzw. mit ihr droht. Dies wird von den Richtern bejaht:
"Entscheidend ist, ob eine behauptete Pflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist der Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position heranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die zwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk dienen."
Eine besondere Rechtslage besteht bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. In diesen Fällen fehlt es zumeist an dem Vorliegen eines Rechtsschutzfalles.
Sofern mit dem Aufhebungsvertrag jedoch - wie in der Praxis oftmals üblich - eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses vermieden wird, besteht eine Rechtsschutzdeckung nach den Grundsätzen der angedrohten Kündigung.
§ 2b ARB 2008/2000/94
§ 22 Abs. 2b ARB 75
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