JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitnehmerüberlassung - illegale
Die Arbeitnehmerüberlassung ist illegal, wenn die Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung nicht vorliegen:
Hat der Verleiher für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung nicht die erforderliche Erlaubnis, sind die Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam.
Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung hat für den Leiharbeitnehmer die im Folgenden aufgeführten arbeitsrechtlichen Folgen. Dabei sind gemäß § 10 AÜG folgende Fälle zu unterscheiden:
Ist die Erlaubnis nur befristet erteilt und wird die Erlaubnis nicht verlängert, so hat der Verleiher gemäß § 2 Abs. 4 AÜG bis zu zwölf Monate Zeit, die bestehenden Verträge abzuwickeln.
Bezüglich der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ist wie folgt zu unterscheiden:
Des Weiteren hat der Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 AÜG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verleiher, es sei denn die Unwirksamkeit des Vertrages war dem Leiharbeitnehmer bekannt.
Die in § 16 AÜG geregelten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.
AÜG
§ 28e SGB IV
§ 42d Abs. 6 EStG
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