JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung ist die zeitweise Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (Entleiher) durch den Arbeitgeber (Verleiher).
Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Zwischen diesen drei Personen bestehen drei Rechtsverhältnisse: Das Rahmenarbeitsverhältnis, das Leiharbeitsverhältnis sowie der Verleihvertrag zwischen den Unternehmen.
Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung wurde geändert. Die Reformen sind zum Teil am 30.04.2011, zum Teil am 01.12.2011 in Kraft getreten.
Hintergrund der Reform war zum einen, dass Fälle des missbräuchlichen Einsatzes von Arbeitnehmerüberlassung bekannt geworden waren, die mit dem AÜG in der vormaligen Fassung und mit tarifvertraglichen Regelungen nicht zu unterbinden waren. Zum anderen war der Inhalt der RL 2008/104 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) in das deutsche Recht umzusetzen.
Die EU-Richtlinie RL 91/383 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis regelt lediglich den Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Ziel der nunmehr gültigen RL 2008/104 über Leiharbeit ist die Verbesserung des Mindestschutzes der Leiharbeitnehmer durch eine Überprüfung der Einschränkungen oder Verbote, die möglicherweise in Bezug auf Leiharbeit gelten. Diese können nur aus Gründen des Allgemeininteresses, vor allem des Arbeitnehmerschutzes, der Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gerechtfertigt sein.
Zentrale Norm ist Art. 5 RL 2008/104, der den Grundsatz der Gleichbehandlung regelt: Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer müssen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.
Nach den in Art. 3 RL 2008/104 geregelten Begriffsbestimmungen sind "wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" im Sinne der Richtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:
Von dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann in den folgenden Fällen abgewichen werden:
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art. 10 RL 2008/104 wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festlegen, die im Falle eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung finden. Zudem müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten.
Bislang gilt die Erlaubnispflicht ausschließlich für Verleiher, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen wollen.
Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie ist weiter und erfasst natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Daher stellt § 1 Abs. 1 AÜG in der seit dem 01.12.2011 geltenden Fassung darauf ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gewerberechts kommt es für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr an. Durch die Regelung wird klargestellt, dass beispielsweise auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen überlassen, eine Erlaubnis benötigen.
Die vorübergehende Überlassung wurde wie folgt geändert:
Der Verleiher ist gemäß § 10 Abs. 5 AÜG verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung mindestens das festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen. Gemäß § 3a AÜG kann eine Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt werden.
Dies ist zum 01.01.2012 mit der "Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" in Kraft getreten. Die Verordnung wird zum 31.10.2013 außer Kraft treten.
Eine festgesetzte Lohnuntergrenze schränkt die Möglichkeit ein, durch oder aufgrund Tarifvertrags vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers im Entleihbetrieb hinsichtlich des Arbeitsentgelts abzuweichen. Auch in Zeiten ohne Überlassung darf die zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vereinbarte Vergütung die festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreiten. Damit wird der Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gestärkt.
Die Kontrolle der Einhaltung der Lohnuntergrenze erfolgt gemäß § 17 Abs. 2 AÜG durch die Behörden der Zollverwaltung, die durch die Regelungen in den §§ 17a -17c AÜG mit den zur Kontrolle der Lohnuntergrenze notwendigen Prüfrechten, Kontrollbefugnissen und Sanktionsinstrumenten ausgestattet sind. Dabei ist gemäß § 1 AÜGMeldstellV die Bundesfinanzdirektion West die zuständige Behörde der Zollverwaltung.
Die sonstigen Kontrollrechte verbleiben bei der Arbeitsagentur.
Seit dem 01.12.2011 hat der Entleiher gemäß § 13a AÜG den Leiharbeitnehmer über in seinem Unternehmen freie Arbeitsplätze zu informieren.
Gleichfalls zum 01.12.2011 ist § 13b AÜG in Kraft getreten, nach dem der Entleiher dem Leiharbeitnehmer den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen des Unternehmens zu gewähren hat.
Nicht vom Anwendungsbereich des AÜG erfasst werden folgende Formen der Arbeitnehmerüberlassung:
Eine Arbeitnehmerüberlassung nach den folgenden Vorschriften ist gegenüber dem AÜG spezieller:
Im Rahmen der Ausleihe von Arbeitnehmern zwischen Kleinunternehmern muss gemäß § 1a AÜG keine Erlaubnis eingeholt, die Arbeitnehmerüberlassung muss nur der Behörde angezeigt werden. Voraussetzungen sind:
Nicht erlaubnisfähig ist gemäß § 1b AÜG die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
Formale Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist gemäß § 2 AÜG die Stellung eines schriftlichen Antrags bei der Agentur für Arbeit. Dabei ist der von der Behörde herausgegebene Vordruck zu verwenden. Die Erlaubnis wird generell erteilt und muss nicht für jede Arbeitnehmerüberlassung gesondert beantragt werden.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn nicht ein in § 3 AÜG aufgeführter Versagungsgrund vorliegt:
Sofern kein Versagungsgrund vorliegt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. Die Erlaubniserteilung erfordert keine weiteren Voraussetzungen.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung ist zu beachten, dass die Erlaubnis gemäß § 2 AÜG mit folgenden Nebenbestimmungen versehen werden kann:
Die Erlaubnis wird gemäß § 2 Abs. 4 und 5 AÜG während der ersten drei Jahre nur befristet für jeweils ein Jahr erteilt:
Auch wenn der Verleiher nur eine befristete Erlaubnis hat, so kann er doch über die Befristung hinausgehende Verleihverträge schließen. Wird seine Erlaubnis nicht verlängert, so kann er gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG für einen Zeitraum von zwölf Monaten bestehende Verträge abwickeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Verleiher immer Verleihverträge abschließen kann, die bis zu zwölf Monate über seine befristete Erlaubnis hinausgehen.
Vereinbart er darüber hinausgehende Verleihverträge, so fehlt es an seiner Erlaubnis. Folge ist, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird und der Entleiher insofern einen Schadensersatzanspruch gegen den Verleiher hat.
Fehlt die Erlaubnis, handelt es sich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung.
Für Streitigkeiten mit der Erlaubnisbehörde sind gemäß § 51 Nr. 4 SGG die Sozialgerichte zuständig.
Rechtsfragen, die die Arbeitsverhältnisse der entliehenen Arbeitnehmer betreffen, gehören in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.
AÜG
§ 28e Abs. 2 SGB IV
§ 42d Abs. 6 EStG
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