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Grundsätzlich unterliegt das zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis keinen Besonderheiten:
Der Verleiher ist als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers zur Abgabe der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge verpflichtet. Er zahlt die Vergütung und trägt als Arbeitgeber das Risiko der Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers.
Schließen Verleiher und Leiharbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, so hat der Verleiher, ähnlich den Vorschriften des Nachweisgesetzes, dem Leiharbeitnehmer eine Urkunde auszuhändigen, in der der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses aufgeführt ist. Wesentlicher Inhalt sind die in § 11 AÜG aufgeführten Angaben.
Abweichungen zu einem üblichen Arbeitsverhältnis ergeben sich u.a. in folgenden Punkten:
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über das Leiharbeitsverhältnis auszuhändigen. Nichtdeutschen Arbeitnehmern ist das Merkblatt in ihrer Muttersprache auszuhändigen.
Einzelvertraglich kann nicht eine kürzere als die im Gesetz genannte Kündigungsfrist vereinbart werden.
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit bei dem Entleiher auch im Falle eines bei diesem bestehenden Arbeitskampfes auszuüben. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer auf dieses Recht hinzuweisen.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, sind gemäß § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam. Diese Unwirksamkeitsfolge ist nicht auf ausdrückliche Einstellungsverbote beschränkt, sondern besteht auch für sonstige Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren.
Möglich ist jedoch die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung, auch wenn diese nicht in einer Individualvereinbarung getroffen wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten bei der Entscheidung der Frage, ob die Vergütungsvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichtigt werden (BGH 11.03.2010 - III ZR 240/09).
Nach der Entscheidung des BGH 03.07.2003 - III ZR 348/02 ist eine Vereinbarung zwischen Verleiher und dem Entleiher unwirksam, nach der der Entleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten Frist von zwölf Monaten übernahm. Die Richter begründeten die Entscheidung durch eine entsprechende Anwendung des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. (nunmehr § 9 Nr. 3 AÜG).
AÜG
§ 28e Abs. 2 SGB IV
§ 42d Abs. 6 EStG
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