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Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher.
Der Entleiher ist nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Er ist aber Inhaber des Direktionsrechts, d.h. der Arbeitnehmer hat seine Weisungen zu befolgen.
Es erfolgt keine Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers. Bei der Berechnung der Mindestarbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz ist er nicht zu berücksichtigen.
Der Leiharbeitnehmer ist aber berechtigt, an Betriebsversammlungen u.Ä. teilzunehmen.
Der Entleiher haftet neben dem Verleiher gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.
Der Leiharbeitnehmer hat gemäß § 9 AÜG grundsätzlich für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Dabei hat er nur dann einen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn, wenn der Entleiherbetrieb in den Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrages fällt (BAG 21.10.2009 - 5 AZR 951/08).
Der Leiharbeitnehmer hat gemäß § 13 AÜG im Falle der Überlassung gegen den Entleiher einen Anspruch auf Auskunft über die in seinem Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
Seit dem 01.12.2011 hat der Entleiher gemäß § 13a AÜG den Leiharbeitnehmer über in seinem Unternehmen freie Arbeitsplätze zu informieren.
Auch hat seit diesem Zeitpunkt § 13b AÜG der Entleiher dem Leiharbeitnehmer den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen des Unternehmens zu gewähren.
AÜG
§ 28e Abs. 2 SGB IV
§ 42d Abs. 6 EStG
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