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Arbeitgeberdarlehen

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Erklärung

Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Das Darlehen ist keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, es ist insofern abzugrenzen von Vergütungsvorschüssen und Abschlagszahlungen.

Die verzinste Gewährung eines Gelddarlehens ist die Grundform des Gelddarlehensvertrages. Haben die Parteien keinen Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (übliche) Zinssatz als vereinbart. Soll das Darlehen zinslos gewährt werden, ist dies zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht. Voraussetzung für ein Kündigungsrecht oder eine Zinserhöhung des Arbeitgebers ist eine entsprechende Vertragsvereinbarung. Das Darlehen kann in diesen Fällen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

Aber auch Vereinbarungen, die für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers eine sofortige Rückzahlung vorsehen, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, wenn es sich um

Vereinbaren die Parteien einen Zinssatz, der unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, ist der Zinsvorteil grundsätzlich zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers. Dabei werden gemäß den Lohnsteuerrichtlinien erst Zinsvorteile ab einer bestimmten Höhe erfasst.

Eine besondere Form des Arbeitgeberdarlehens ist die Gewährung eines Ausbildungsdarlehens.

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