JuraForum.de > Lexikon > A > Arbeit auf Abruf
Besondere Form der Teilzeitarbeit.
Als Arbeit auf Abruf wird nach der gesetzlichen Definition des § 12 TzBfG ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zu treffen:
Fehlt eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, so fingiert § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, dass die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden vereinbart haben. Der Arbeitnehmer ist für diesen Zeitraum bzw. für die vereinbarte Zeit auch zu vergüten, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat.
Nach dem Urteil BAG 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 ist die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf abrufbare Arbeit des Arbeitnehmer in der Höhe auf 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beschränkt.
Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit, so bestimmt § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen hat.
Die gesetzlichen Zeiten stellen aber keine Mindestarbeitszeiten dar. Sie können durch eine Vereinbarung der Parteien auch unterschritten werden.
Das grundsätzliche Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wird durch § 12 Abs. 2 TzBfG eingeschränkt: Der Arbeitnehmer ist nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Anderfalls kann sich der Arbeitnehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen.
Von den Regelungen kann zuungunsten des Arbeitnehmers (nur) durch Tarifvertrag abgewichen werden.
§ 12 TzBfG
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