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Rechtsposition zum Erwerb von Eigentum.
Ein Anwartschaftsrecht besteht, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr einseitig zerstören kann.
Das Anwartschaftsrecht wird insofern auch als "wesensgleiches Minus" zum Volleigentum bezeichnet.
Gegenüber dem Eigentümer hat der Anwartschaftsberechtigte ein Recht auf Besitz.
Ein Anwartschaftsrecht kann entstehen:
Der wirksame Erwerb des Anwartschaftsrechts hat folgende Voraussetzungen:
Das Anwartschaftsrecht ist streng akzessorisch: Der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, soweit sich der Mangel auf der dinglichen Seite des Anwartschaftsrechts befindet. Besteht der Mangel im Bereich des schuldrechtlichen Geschäfts ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.
Das Anwartschaftsrecht kann auch durch bloße Einigung gemäß § 929 S. 2 BGB übertragen werden. Die Einigung muss sich dabei lediglich auf den Eigentumsübergang beziehen und bedarf infolge des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente (BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07).
Das Anwartschaftsrecht ist auch pfändbar. Erforderlich ist sowohl die Sach- als auch die Rechtspfändung.
Gesetzlich nicht geregelt
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