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Form des außergerichtlichen Vergleichs.
Als Anwaltsvergleich wird ein von den Rechtsanwälten der beteiligten Parteien abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich bezeichnet.
Die Besonderheit des Anwaltsvergleichs besteht darin, dass wenn sich in dem Vergleich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, der Vergleich auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden kann.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 796a - c ZPO.
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs sind:
Der Anwaltsvergleich ersetzt, anders als der Prozessvergleich, nicht die notarielle Form.
Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist an das Prozessgericht zu stellen, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab.
Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn auf Grund des Gegenstandswertes die Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Landgericht oder ein ähnliches, Anwaltszwang hervorrufendes Gericht zu erfolgen hat. In diesen Fällen kann der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, was besondere Kosten hervorruft.
Der von den Parteien im schriftlichen Verfahren unterbreitete Vergleichsvorschlag kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als gerichtlicher Vergleich angenommen werden. Hier besteht daher die Möglichkeit, einen Anwaltsvergleich zum Prozessvergleich werden zu lassen.
Mit der Einführung des RVG wurde die Vergleichsgebühr abgeschafft. An ihre Stelle ist die Einigungsgebühr getreten, siehe dazu Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr.
§ 796a ZPO
Nrn. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG bzw. § 23 BRAGO
Nrn. 3327, 3332 Vergütungsverzeichnis zum RVG bzw. § 46 BRAGO
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