( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonAAnwaltsvergleich 

Anwaltsvergleich

Lexikon


Erklärung

Form des außergerichtlichen Vergleichs.

1. Allgemein

Als Anwaltsvergleich wird ein von den Rechtsanwälten der beteiligten Parteien abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich bezeichnet.

Die Besonderheit des Anwaltsvergleichs besteht darin, dass wenn sich in dem Vergleich eine Partei der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, der Vergleich auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden kann.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 796a - c ZPO.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Anwaltsvergleichs sind:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen eines Vergleichs gemäß § 779 BGB liegen vor.
  • Der Schuldner unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
  • Jede Partei muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Die Partei selbst kann sich durch eine andere Person vertreten lassen.
  • Die Parteien und die sie vertretenen Rechtsanwälte müssen den Vergleich unterschreiben, das Datum des Vergleichsschlusses muss vermerkt sein.
  • Der Vergleich ist bei dem Gericht niederzulegen, bei dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwischen mehreren möglichen Gerichten können die Parteien frei wählen.
  • Es wurde ein Antrag gestellt, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären.
  • Der Anwaltsvergleich ersetzt, anders als der Prozessvergleich, nicht die notarielle Form.

    Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist an das Prozessgericht zu stellen, das bei einer gerichtlichen Geltendmachung zuständig wäre. Ein Antrag an das Gericht der Niederlegung schadet nicht, dieses gibt die Akte an das zuständige Gericht ab.

    Mit Zustimmung beider Parteien kann der Vergleich auch bei einem Notar niedergelegt werden und auf Antrag von diesem für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn auf Grund des Gegenstandswertes die Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Landgericht oder ein ähnliches, Anwaltszwang hervorrufendes Gericht zu erfolgen hat. In diesen Fällen kann der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, was besondere Kosten hervorruft.

    3. Umwandlung in Prozessvergleich

    Der von den Parteien im schriftlichen Verfahren unterbreitete Vergleichsvorschlag kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als gerichtlicher Vergleich angenommen werden. Hier besteht daher die Möglichkeit, einen Anwaltsvergleich zum Prozessvergleich werden zu lassen.

    4. Rechtsanwaltsvergütung

    Mit der Einführung des RVG wurde die Vergleichsgebühr abgeschafft. An ihre Stelle ist die Einigungsgebühr getreten, siehe dazu Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr.

    Gesetze

    Urteile: Schlagworte

    Urteile: Vorschriften

    Lexikon lizenziert von:


    http://www.juraforum.de/lexikon/anwaltsvergleich

    © "Anwaltsvergleich" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

    © 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

    Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

    Anwälte

    ANZEIGEN