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JuraForum.deLexikonAAntrag 

Antrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. In der juristischen Umgangssprache wird anstatt des im Gesetz verwendeten Ausdrucks "Antrag" überwiegend der Ausdruck "Angebot" verwendet.

Ein Antrag muss hinreichend bestimmt sein, d.h. er muss die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten:

  • Vertragsgegenstand
  • Vertraggegenleistung (z.B. Zahlung des Kaufpreises)
  • Vertragspartner

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag wird gemäß § 151 BGB durch die Annahme des Antrags geschlossen. Hat der Antragende für die Annahme eine Frist gesetzt, so kann der Antrag nur innerhalb der Frist angenommen werden. Hat der Antragende keine Frist gesetzt, so bestehen gemäß § 147 BGB folgende Fristen:

  • Ein unter Anwesenden gemachter Antrag kann nur sofort angenommen werden.
  • Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu welchem die Annahme unter normalen Umständen erwartet werden kann bzw. bis zum Ende der vom Anbieter gesetzten Frist. Der Anbieter ist in der von ihm gesetzten Frist zur Annahme an den Antrag gebunden.

Wird der Antrag verspätet angenommen, gilt die Annahme als neuer Antrag und bedarf für einen wirksamen Vertragsschluss wiederum der Annahme.

Die Annahme braucht nicht ausdrücklich erkärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Erforderlich ist in diesen Fällen aber ein nach außen tretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille eindeutig ergibt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, sondern es ist vom Standpunkt eines objektiven unbeteiligten Dritten aus zu entscheiden, ob das Verhalten des Angebotsempfängers auf einen Annahmewillen schließen lässt.

Nach dem Urteil BGH 14.04.1999 - VIII ZR 370/97 kann als Indiz für den Annahmewillen unter anderem der Umstand bewertet werden, dass der Vertragsschluss für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft ist.

Die Annahme des Antrags unter veränderten Bedingungen gilt gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

3. Bestellung

Die Bestellung einer Ware ist die Abgabe eines Kaufangebots, das von dem Verkäufer angenommen werden kann. Allein durch die Abgabe einer Bestellungserklärung wird jedoch kein Kaufvertrag geschlossen (OLG Düsseldorf 30.05.2000 - 22 U 225/99).

Im Rahmen der Bestellung eines Neufahrzeuges ist der Käufer nach den Neuwagenverkaufsbedingungen an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Der Antrag kann während dieser Zeit ausdrücklich oder konkludent durch die Lieferung des Fahrzeugs von dem Verkäufer angenommen werden.

4. Widerruf

Das Angebot kann gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB spätestens bis zum Zugang bei dem Angebotsempfänger widerrufen werden. Der Antrag ist insofern von einer invitatio ad offerendum abzugrenzen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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