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Antidiskriminierungsstelle

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Erklärung

Die Antidiskriminierungsstelle ist im Zuge der Umsetzung der Anti-Diskriminierungs-Richtlinie bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet worden. Rechtsgrundlagen sind die §§ 25 - 28 AGG.

Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle wird jeweils auf Vorschlag der Bundesregierung durch das Bundesfamilienministerium ernannt. Sie ist in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Amtszeit erstreckt sich auf die jeweilige Legislaturperiode. Die Inanspruchnahme der Antidiskriminierungsstelle kann formlos geschehen, eine Frist ist nicht vorgesehen.

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind:

Im Rahmen der Erwirkung einer gütlichen Beilegung zwischen den Beteiligten, kann die Antidiskriminierungsstelle gemäß § 28 Abs. 1 AGG die die Benachteiligung verursachende Person bzw. andere Beteiligte um eine Stellungnahme ersuchen.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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