JuraForum.de > Lexikon > A > Anti-Diskriminierungs-Richtlinie
Die EU hat mit den Richtlinien RL 2000/43, RL 2000/78 und RL 2002/73 Vorgaben für die Mitgliedsländer zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz sowie des Schutzes aller Menschen vor Diskriminierungen geschaffen.
Danach soll neben der verfassungsrechtlichen Garantie dieser Schutz im Bereich Beschäftigung und Beruf auch durch die allgemeinen Gesetze gesichert sein. Der Schutz erstreckt sich auf die Güter
Die Richtlinien haben allgemein im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Ziel der RL 2000/43 ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in den Mitgliedsstaaten.
Art. 2 RL 2000/43 beinhaltet die gesetzlichen Definitionen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.
Der Geltungsbereich der Vorschriften ist in Art. 3 RL 2000/43 aufgezählt:
Ausdrücklich zulässig bleibt gemäß Art. 3 Abs. 2 RL 2000/43 jedoch eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, sowohl einen strengeren als in der Richtlinie vorgegebenen Diskriminierungsschutz zu entwickeln als auch bestimmte Merkmale aus dem Diskriminierungsschutz herauszunehmen, wenn diese Merkmale eine wesentliche Voraussetzung der Tätigkeit darstellen.
Die Mitgliedstaaten werden durch Art. 7 Abs. 2 RL 2000/43 verpflichtet, die gerichtliche Durchsetzung der Rechte durch den Verletzten selbst sowie eines Verbandes etc. zu gewährleisten.
Die Umkehr der Beweislast wird durch Art. 8 Abs. 2 RL 2000/43 gewährleistet. Danach obliegt es dem Beklagten, die Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beweisen.
Ziel der RL 2000/78 ist die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen
Nach den in den Art. 2, 3 RL 2000/78 ebenfalls vorgenommenen gesetzlichen Definitionen der Diskriminierung im Sinne der Richtlinie sowie der Eingrenzung des Geltungsbereichs werden die Mitgliedstaaten durch Art. 4 RL 2000/78 ermächtigt, bestimmte objektive Diskriminierungen für zulässig zu erklären, wenn
Dieser Artikel wird insbesondere in Deutschland ausführlich geprüft, da den Religionsgemeinschaften aufgrund des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung ein Selbstbestimmungsrecht zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten garantiert ist mit u.a. der Folge, dass eine Kündigung wegen des kirchlichen Verbots der Verheiratung Geschiedener zulässig ist.
Art. 6 RL 2000/78 ermächtigt die Mitgliedsstaaten zum Erlass von Vorschriften, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, wenn sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel (insbesondere zur Beschäftigung) gerechtfertigt ist.
Daneben bleibt es den Mitgliedsstaaten unbenommen, einen weiterreichenden Anti-Diskriminierungsschutz zu erlassen.
Auch nach dieser Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, für einen effektiven Rechtsschutz zur Umsetzung der Rechte zu sorgen, der neben dem individuellen Klagerecht auch ein Verbandsklagerecht umfasst und in dem es zur Umkehr der Beweislast kommt.
Zusätzlich wird den Mitgliedsstaaten in Art. 11 RL 2000/78 aufgegeben, für den Schutz von Arbeitnehmern zu sorgen, die ihre Recht nach dieser Richtlinie geltend gemacht haben und denen der Arbeitgeber nunmehr gekündigt hat bzw. sie anderen Benachteiligungen ausgesetzt sind.
Ziel der RL 2002/73 ist auch die Gleichstellung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. In der Ausgangsrichtlinie bezog sich das Ziel noch ausschließlich auf die Gleichbehandlung.
Daneben werden in die Richtlinie die gesetzlichen Definitionen der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung sowie der Belästigung und der sexuellen Belästigung eingefügt.
Mit dem im August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie dem Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) kam der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Anti-Diskriminierungs-Richtlinien nach.
RL 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft
RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
RL 2002/73 zur Änderung der RL 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg
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