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Sonderfall des Straftatbestands des Betrugs nach § 263 StGB, Unterfall des Eingehungsbetrugs. Ein solcher liegt vor, wenn jemand durch Vorspiegelung falscher Qualifikationen einen Arbeitsvertrag abschließen kann, den sein Vertragspartner bei Kenntnis der wahren Qualifikationen nicht abgeschlossen hätte.
§ 263 StGB
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