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Anschlussberufung

Lexikon


Erklärung

1. Im Zivilprozess

1.1 Allgemein

Der Berufungsbeklagte kann sich nach § 524 ZPO der Berufung des Gegners anschließen, selbst wenn er ursprünglich auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Ziel der Anschlussberufung ist u.a. dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, das Urteil auch zugunsten des Berufungsbeklagten zu ändern.

Die Anschlussberufung unterliegt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen der allgemeinen Berufung, sie muss aber schriftlich eingelegt und begründet werden.

Die Unterscheidung zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Anschlussberufung wurde mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessrechtsreform aufgehoben.

Entsprechendes gilt für die Anschlussrevision nach §§ 554 ZPO.

1.2 Zulässigkeit

Die Anschlussberufung kann nur gegen eine noch anhängige (Haupt-)Berufung eingelegt werden.

1.3 Form und Frist

Die Anschlussberufung kann gemäß § 524 Abs. 2 ZPO mit Beginn der Berufungseinlegung durch den Berufungskläger bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt werden.

Inhalt und Form der Anschlussberufung entsprechen den Anforderungen der Berufungseinlegung.

Eine Erweiterung der Anschlussberufung nach dem Ende der Einlegungsfrist ist nach dem Urteil BGH 06.07.2005 - XII ZR 293/02 immer dann möglich, wenn die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlussberufungsbegründung eingereicht ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frist des § 524 Abs. 2 ZPO auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung gilt (BGH 07.12.2007 - V ZR 210/06).

1.4 Abhängigkeit von der Hauptberufung

Die Anschlussberufung erlischt gemäß § 524 Abs. 4 ZPO, wenn die (Haupt-)Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

1.5 Kosten bei Rücknahme der Berufung

Wird die Berufung durch den Berufungskläger zurückgenommen, so hat er nach dem Urteil BGH 26.01.2005 - XII ZB 163/04 auch die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung zu tragen.

2. Im Verwaltungsprozess

Gemäß § 127 VwGO kann auch im Verwaltungsprozess der Berufungsbeklagte bis zum Ablauf eines Monats nach der Berufungsbegründungsfrist eine Anschlussberufung einlegen. Sie ist mit der Einlegung zu begründen.

Sie verliert mit der Rücknahme bzw. Verwerfung der (Haupt-)Berufung ihre Wirkung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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