JuraForum.de > Lexikon > A > Anleitung zu Straftaten
Straftatbestand nach § 130a StGB:
Tatgegenstand sind Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zur Begehung einer Katalogtat des § 126 StGB zu dienen, z. B. Flugblätter, Bücher. Strafbar macht sich, wer solche Schriften verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht.
Die Vorschrift soll vor allem der Terrorbekämpfung dienen und politisch motivierte Gewalttaten verhindern.
§ 126 StGB
§ 130a StGB
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