Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonAAnlagevermögen 

Anlagevermögen

Lexikon


Erklärung

Zum Anlagevermögen gehören gemäß § 247 Abs. 2 HGB die Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung, nicht aus seiner Bilanzierung.

Das Anlagevermögen wird in drei Gruppen unterteilt:

  • Materielles Anlagevermögen (oder Sachanlagen): Hierzu gehören unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke) und bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Bauten, Maschinen, Werkzeuge); sie können abnutzbar (zeitlich begrenzte Nutzung) oder nicht abnutzbar (zeitlich unbegrenzte Nutzung) sein.
  • Immaterielles Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände): Hierzu gehören durch Entgelt erworbene abnutzbare Rechtsanlagen, die vom Unternehmen für längere Zeit genutzt werden (z.B. Patente, Konzessionen, Lizenzen, derivative Firmenwerte) oder der Geschäftswert (Good will).
  • Finanzanlagevermögen: Hierzu gehören nicht abnutzbare Finanzanlagen (z.B. Beteiligungen, Wertpapiere, langfristige Darlehnsforderungen).

Zusammen mit dem Umlaufvermögen bildet das Anlagevermögen die Aktiva in der Bilanz eines Unternehmens.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Anlagevermögen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte