Der Angeklagte hat gemäß § 230 StPO grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht während der gesamten Hauptverhandlung. Die Anwesenheit kann durch Vorführung oder den Erlass eines Haftbefehls erzwungen werden.
Jedoch sieht das Gesetz in folgenden Fällen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht bzw. dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten vor:
noch keine Vernehmung des Angeklagten zur Sache, aber Möglichkeit des Angeklagten, sich zur Sache zu äußern
Gemäß § 231b StPO:
ordnungswidriges Benehmen des Angeklagten ist auch für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu erwarten
Gericht hält Anwesenheit nicht für erforderlich
Angeklagter konnte sich zur Sache äußern
Gemäß § 231c StPO:
Hauptverhandlung findet gegen mehrere Angeklagte statt
Gestattung des Gerichts für eine Abwesenheit für die Verhandlungsteile, die den Angeklagten nicht betreffen
Antrag des Angeklagten
Gemäß § 232 StPO:
Fall leichter Kriminalität
Hinweis auf Verhandlung auch ohne den Angeklagten in der Ladung
Gemäß § 233 StPO:
Fall mittlerer Kriminalität
Antrag des Angeklagten auf Abwesenheit in der Hauptverhandlung
Vernehmung des Angeklagten zur Sache durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
Ermessensentscheidung des Gerichts
Gemäß § 329 StPO:
Berufung der Staatsanwaltschaft
Gemäß § 387 StPO:
Privatklageverfahren
Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers
Gemäß § 411 StPO:
Einspruch gegen einen Strafbefehl
Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers
Gemäß § 415 StPO:
Sicherungsverfahren
Erscheinen des Angeklagten ist unmöglich oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Vernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen
Der Angeklagte ist während der Hauptverhandlung in folgenden Verfahrensstadien unmittelbar beteiligt:
Vernehmung des Angeklagten zur Person gemäß § 243 Abs. 2 StPO
Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 243 Abs. 4 StPO
Letztes Wort des Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO
Der Angeklagte ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu geben, er kann jedoch dazu nicht gezwungen werden. Daneben steht es dem Gericht frei, den Angeklagten über die Angabe seines Namens, Geburtstages, Beruf, Wohnort etc. nach weiteren persönlichen Informationen, wie z.B. seiner beruflichen Entwicklung, dem Einkommen oder den Familienverhältnissen zu befragen.
Der Angeklagte hat gegenüber einem anderen Mitangeklagten kein eigenständiges Fragerecht. Dies ist in § 240 Abs. 2 StPO ausdrücklich untersagt.