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Angeklagter

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Erklärung

Bezeichnung des Strafprozessobjekts im Hauptverfahren.

Durch den Eröffnungsbeschluss wird der Angeschuldigte zum Angeklagten.

Der Angeklagte hat gemäß § 230 StPO grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht während der gesamten Hauptverhandlung. Die Anwesenheit kann durch Vorführung oder den Erlass eines Haftbefehls erzwungen werden.

Jedoch sieht das Gesetz in folgenden Fällen Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht bzw. dem Anwesenheitsrecht des Angeklagten vor:

Der Angeklagte ist während der Hauptverhandlung in folgenden Verfahrensstadien unmittelbar beteiligt:

Der Angeklagte ist grundsätzlich verpflichtet, Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu geben, er kann jedoch dazu nicht gezwungen werden. Daneben steht es dem Gericht frei, den Angeklagten über die Angabe seines Namens, Geburtstages, Beruf, Wohnort etc. nach weiteren persönlichen Informationen, wie z.B. seiner beruflichen Entwicklung, dem Einkommen oder den Familienverhältnissen zu befragen.

Der Angeklagte hat gegenüber einem anderen Mitangeklagten kein eigenständiges Fragerecht. Dies ist in § 240 Abs. 2 StPO ausdrücklich untersagt.

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