JuraForum.de > Lexikon > A > Angehöriger
Personen, die familiär verbunden sind.
Gesetzlich definiert ist der Angehörigenbegriff nur in § 11 StGB, die Aufzählung hat aber auch für andere Rechtsvorschriften Gültigkeit, insbesondere das BGB.
Nicht zum Angehörigenkreis im juristischen Sinne gehören die Kinder der Geschwister (Cousin und Cousine) zueinander, die Kinder der Geschwister (Nichte/Neffe), die Geschwister der Eltern (Tante/Onkel), die Ehegatten/Lebenspartner von Geschwistern zueinander sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Unerheblich ist, ob es sich bei Geschwistern um Vollgeschwister oder Halbgeschwister handelt.
Auch nach einer Scheidung, Eheaufhebung oder dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners bleibt das durch die vorhergehende Ehe/Lebenspartnerschaft begründete Angehörigenverhältnis bestehen. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz eine bestehende Ehe voraussetzt oder den Begriff der Ehegatten verwendet. Nur das zwischen Verlobten bestehende Angehörigenverhältnis endet mit der Lösung der Verlobung.
Bei der Adoption ist wie folgt zu unterscheiden:
§ 11 StGB
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