JuraForum.de > Lexikon > A > Anfechtungsgesetz
Gesetzliche Möglichkeit zur Berichtigung der Verringerung eines Schuldnervermögens.
Hat der Schuldner sein Vermögen durch eine Rechtshandlung dem Zugriff der Gläubiger entzogen, kann der Gläubiger sich diesen Vermögensteil durch die Anfechtung zurückholen. Das Anfechtungsrecht entsteht als gesetzliches Forderungsrecht schon mit der Verwirklichung eines der gesetzlichen Anfechtungstatbestände und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem anfechtungsberechtigten Gläubiger und dem Empfänger der anfechtbaren Leistung.
Der Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes erstreckt sich gemäß § 1 AnfG auf Benachteiligungshandlungen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (d.h. die keinen Bezug zum Insolvenzverfahren vorweisen).
Das Recht der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldner mit einem Bezug zu einem Insolvenzverfahren, d.h die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, bestimmt sich nach den §§ 129 - 147 InsO. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Anfechtungsgesetz.
Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung sind:
Anfechtungsberechtigt ist ein Gläubiger, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat oder dies zu befürchten ist.
Die Rechtshandlung muss mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen sein, und der Empfänger muss diesen Vorsatz kennen.
Die Anfechtung ist auf Rechtshandlungen der letzten zehn Jahre, beginnend mit der Anfechtung, beschränkt.
Obsiegt der Gläubiger in dem Anfechtungsprozess, erhält er einen Vollstreckungstitel gegen den Empfänger des Anfechtungsgegenstandes. Dagegen bleibt die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich wirksam.
Der Anfechtungsanspruch beinhaltet einen schuldrechtlichen Rückgewährsanspruch. Die Klage ist daher auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den beim Anfechtungsgegener befindlichen Gegenstand verklagt. Befindet sich der Gegenstand nicht mehr im Vermögen des Anfechtungsgegners, so ist Wertersatz in Geld zu leisten.
In der Entscheidung BGH 20.10.2005 - IX ZR 276/02 hat der BGH zum Umfang der Beweislast des Anfechtungsklägers Stellung genommen: Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners gesetzlich vermutet.
AnfG
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