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Anfechtung Willenserklärungen

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Erklärung

1. Allgemein

Mit der Anfechtung werden die rechtlichen Wirkungen einer Willenserklärung beseitigt.

Das Gesetz sieht eine Anfechtung nur aus folgenden Gründen vor:

Voraussetzung ist immer, dass der Anfechtende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte.

2. Anfechtungsgründe

2.1 Irrtum

Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:

2.2 Arglistige Täuschung

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Voraussetzungen sind:

2.3 Widerrechtliche Drohung

Voraussetzungen sind gemäß § 123 BGB: Der Erklärende wurde durch eine Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gezwungen. Eine Drohung ist die Ankündigung eines Übels, das der Drohende verwirklichen kann oder vorgibt verwirklichen zu können.

Eine Drohung ist nach der Rechtsprechung in drei Fällen widerrechtlich:

a)
Das angedrohte Verhalten ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Mittels).
b)
Der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung - ist schon für sich allein widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Zwecks).
c)
Mittel und Zweck sind zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Inadäquanz von Mittel und Zweck).

Nach der BGH-Rechtsprechung steht das Ausnutzen einer seelischen Zwangslage der widerrechtlichen Drohung nicht gleich.

3. Frist

Die Anfechtung eines Irrtums hat gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes zu erfolgen.

Die Anfechtung wegen einer Täuschung oder Drohung ist gemäß § 124 BGB binnen eines Jahres auszusprechen, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt bzw. die Zwangslage endet.

4. Rechtsfolge

Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis nichtig. Die Wirkung der dinglichen Übereignung wird von der Anfechtung nicht berührt.

Der Anfechtende hat dem Vertragspartner den Vertrauensschaden zu ersetzen, d.h. er ist so zu stellen, als ob der Anfechtende die angefochtene Erklärung nicht abgegeben hätte.

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