JuraForum.de > Lexikon > A > Anfallberechtigte
Begünstigte einer Vereinsauflösung.
Als Anfallberechtigte werden die (natürlichen oder juristischen) Personen bezeichnet, an die das Vermögen eines Vereins nach seiner Auflösung fällt.
Die Bestimmung der Anfallberechtigten erfolgt entweder in der Satzung, durch ein Vereinsorgan oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Grundsätzlich sind die Vereinsmitglieder in der Auswahl der Anfallberechtigten frei. Beschränkungen bestehen, wenn der Verein aufgrund seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckbestimmung Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt, d.h. es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt.
In diesen Fällen muss das Vermögen im Falle der Vereinsauflösung wiederum für steuerbegünstigte Zwecke (gemeinnützig, kirchlich, mildtätig) verwendet werden.
Fehlt es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Voraussetzung der Auszahlung des Vereinsvermögens an die Anfallberechtigten ist, dass das Sperrjahr gemäß § 50 BGB, in dem Gläubiger ihre Ansprüche anmelden konnten, abgelaufen ist.
§§ 45, 46 BGB
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