JuraForum.de > Lexikon > A > Anerbenrecht
Als Anerbenrecht wird das landwirtschaftliche Sondererbrecht bezeichnet. Es geht bei Vorliegen der Voraussetzungen dem allgemeinen Erbrecht vor. Besonderheit des Anerbenrechts ist, dass das landwirtschaftliche Vermögen unter Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts auf nur einen Erben übertragen wird.
Das Anerbenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).
Der Inhalt des Anerbenrechts in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein bestimmt sich nach der Höfeordnung.
In den Ländern Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg bestehen jeweils eigene Rechtsgrundlagen für das landwirtschaftliche Sondererbrecht:
Kein landwirtschaftliches Sondererbrecht besteht in Bayern, Berlin, im Saarland und in den neuen Bundesländern.
Es gilt insofern das allgemeine Erbrecht, ergänzt durch die Bewertungsvorschriften der §§ 2049, 2312 BGB und das Zuweisungsverfahren der §§ 13 - 17 GrdstVG, nach dem das Landwirtschaftsgericht auf Antrag eines Erben einer Erbengemeinschaft den Hof ungeteilt dem Miterben zuweisen kann.
HöfeO
§§ 13 - 17 GrdstVG
Art. 64 EGBGB
LwVfG
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