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Eigentumserwerb einer herrenlosen Sache.
Das Eigentum an herrenlosen Sachen kann durch Aneignung erworben werden.
Die Voraussetzungen der Aneignung sind:
§ 44 BNatSchG
Die Aneignung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft.
Gemäß § 928 Abs. 2 BGB obliegt das Aneignungsrecht über herrenlose Grundstücke dem Bundesland, in dem das Grundstück belegen ist.
§§ 928, 958 BGB
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