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JuraForum.deLexikonAAneignung 

Aneignung

Lexikon


Erklärung

Eigentumserwerb einer herrenlosen Sache.

Das Eigentum an herrenlosen Sachen kann durch Aneignung erworben werden.

Die Voraussetzungen der Aneignung sind:

  • Die Sache ist herrenlos.
  • Der Aneignende muss Eigenbesitz begründen.
  • Die Aneignung ist nicht durch ein für einen Dritten bestehendes Aneignungsrecht ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere das Jagd-, Fischerei- oder Bergrecht.
  • Die Aneignung ist nicht grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen.

    § 44 BNatSchG

Die Aneignung ist ein Realakt, kein Rechtsgeschäft.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB obliegt das Aneignungsrecht über herrenlose Grundstücke dem Bundesland, in dem das Grundstück belegen ist.

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