JuraForum.de > Lexikon > A > Anderkonto
Konto, das jemand treuhänderisch im eigenen Namen für eine andere Person unterhält, auch als Treuhandkonto bezeichnet.
Rechtsgrundlage des unentgeltlichen Treuhandauftrages ist das in den §§ 662 BGB geregelte Auftragsrecht. Kommt es durch den Treuhänder zu einer Pflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag, so ist der Treugeber so zu stellen als hätte die Pflichtverletzung nicht stattgefunden.
Die Banken haben zur Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen.
Rechtsanwälte und Notare sind verpflichtet ein Anderkonto zu führen, wenn sie fremde Gelder annehmen und diese nicht unverzüglich weitergeleitet werden können. Beträge über 15.000,00 EUR können nur bis zu einem Monat auf einem Sammelanderkonto gelagert werden; über diesen Zeitraum hinaus und bei höheren Beträgen ist für den jeweiligen Fall ein gesondertes Einzelanderkonto einzurichten.
Fremdgeld ist Geld, das dem Rechtsanwalt/Notar nicht zusteht.
Hat der Rechtsanwalt/Notar eigene, unbeglichene Forderungen gegen den Mandaten und möchte er mit diesen gegenüber dem Fremdgeld aufrechnen, müssen zum einen die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung gegeben sein. Des Weiteren darf der Rechtsanwalt/Notar nicht mit Geldern aufrechnen, die ihm zweckgebunden zur Weiterleitung an Dritte gezahlt werden (Unterhaltszahlungen). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Aufrechnung zulässig.
Über das Konto allein verfügungsberechtigt ist der Rechtsanwalt oder Notar.
In dem Urteil OLG Düsseldorf 06.04.2005 - 24 U 211/04 stellte das Gericht Grundsätze zur eigenverantwortlichen Prüfpflicht des treuhänderisch tätigen Rechtsanwalts auf. Nach dem Treuhandauftrag wurde dem Rechtsanwalt ein Darlehensbetrag treuhänderisch überlassen, der erst nach der Absicherung durch eine Grundschuld ausgezahlt werden sollte. Die Anfrage des Rechtsanwalts bei dem Notar nach dem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wurde mit folgender Erklärung beantwortet: "Die Grundschuldurkunden sind von Unterzeichner am ... persönlich beim Grundbuchamt präsentiert worden. Der Unterzeichner hat sich darüber hinaus davon überzeugt, dass der rangbereiten Eintragung keine Hinderungsgründe im Wege stehen". Diese Erklärung weicht von den Formulierungsvorschlägen der Bundesnotarkammer ab. Der Rechtsanwalt zahlte die Darlehenssumme aus, es kam nicht zur Eintragung der Grundschuld und der Darlehensnehmer wurde insolvent. Das Gericht bestätigte die Haftung des Rechtsanwalts. Er habe die ihm aus dem Treuhandvertrag obliegende Prüfpflicht nicht ausreichend wahrgenommen. Aus der notariellen Mitteilung sei die Sicherstellung der Grundschuldeintragung nicht erkennbar gewesen.
Der Notar ist nach dem Urteil BGH 08.12.2005 - III ZR 324/04 zudem verpflichtet, dass das Anderkonto führende Kreditinstitut auf seine Insolvenzsicherung hin zu überprüfen.
§§ 662 BGB
§ 43a BRAO
§ 4 BORA
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